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vertrag,
betreffend
den Uebergang der dem Großherzogthum Sachsen an dem Thüringischen
Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung auf den
Preußischen Staat.
Vom 3. Dezember 1881.
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sächsische Regierung
unter der Voraussetzung, daß der zwischen der erstgenannten Rezierung und der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft am 29. Oktober d. J. abgeschlossene Vertrag,
betreffend den Uebergang des Thüringischen Eisenbahnunternehmens auf den
Preußischen Staat, die landesherrliche Genehmigung erlangt, übereingekommen
sind, daß die Großherzoglich Sächsische Regierung Ihre finanzielle Betheiligung
an dem Thüringischen Eisenbahnunternehmen auf den Preußischen Staat überträgt,
so haben zum Zwecke der näheren Verabredung hierüber zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt
und
Allerhöchstihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn Rudolf
von Groß
und
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Carl Slevogt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation
folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sichsische Regierung überträgt das Eigenthum an der
Ihr gehörigen Aktie der Thüringischen Eisenbahngesellschaft im Nennwerthe von
900 000 Thaler = 2 700 000 Mark mit dem Rechte des Bezuges der Dividende
vom 1. Januar 1881 ab, sowie mit allen mit dem Besitze der Aktie verbundenen
Rechten, einschließlich des Stimmrechts auf den Preußischen Staat.