Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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vertrag,
betreffend

den  Uebergang  der  dem  Großherzogthum  Sachsen  an  dem  Thüringischen
Eisenbahnunternehmen  zustehenden  finanziellen  Betheiligung  auf  den
Preußischen  Staat.

Vom  3.  Dezember  1881.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
unter  der  Voraussetzung,  daß  der  zwischen  der  erstgenannten  Rezierung  und  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  am  29.  Oktober  d.  J.  abgeschlossene  Vertrag,
betreffend  den  Uebergang  des  Thüringischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den
Preußischen  Staat,  die  landesherrliche  Genehmigung  erlangt,  übereingekommen
sind,  daß  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  Ihre  finanzielle  Betheiligung
an  dem  Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  auf  den  Preußischen  Staat  überträgt,
  so  haben  zum  Zwecke  der  näheren  Verabredung  hierüber  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Gustav  Schmidt
und
Allerhöchstihren  Regierungs-Assessor  Adolf  Hoppenstedt;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Freiherrn  Rudolf
von  Groß
und
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Carl  Slevogt,
von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.
Artikel  1.
Die  Großherzoglich  Sichsische  Regierung  überträgt  das  Eigenthum  an  der
Ihr  gehörigen  Aktie  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  im  Nennwerthe  von
900  000  Thaler  =  2  700  000  Mark  mit  dem  Rechte  des  Bezuges  der  Dividende
vom  1.  Januar  1881  ab,  sowie  mit  allen  mit  dem  Besitze  der  Aktie  verbundenen
Rechten,  einschließlich  des  Stimmrechts  auf  den  Preußischen  Staat.