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Regierung zu Erfurt gegen Empfangnahme des Kaufpreises zu erfolgen. Derjenige,
welcher die Aktien an die genannte Kasse ausliefert, ist auch zur Empfangnahme
des Kaufpreises sowie zur Quittungsleistung über denselben befugt.
S. 4.
Die Stadtgemeinde Mühlhausen erklärt sich mit der Aufhebung des §F. 10
des unter dem 25. Juli 1866 Allerhöchst genehmigten Statutnachtrages (Gesetz-Samml.
S. 495) einverstanden.
. 5.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. April 1882 erlangt worden ist, oder wenn der
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Uebergang dieses Unternehmens
auf den Staat abzuschließende Vertrag nicht zur Ausführung gelangt.
S. 6.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 14. Dezember 1881. Mühlhausen, den 14. Dezember 1881.
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) Der Magistrat der Stadt
(I. S.) Schmidt. Mühlhausen.
Dr. Engelhart. Dr. Schweineberg.
vertrag,
betreffend
den staatsseitigen Erwerb der der Stadtgemeinde Langensalza gehörigen
Stammaktien Litt. B der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
Vom 8./28. November 1881.
Jwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-Regierungsrath
Dr. jur. Frölich als Kommissar des Herrn Ministers der öffentlichen
Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissar des
Herrn Finanzministers, einerseits und der Stadtgemeinde Langensalza, vertreten
durch den Magistrat daselbst, andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landes-(Tr.
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