Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Regierung  zu  Erfurt  gegen  Empfangnahme  des  Kaufpreises  zu  erfolgen.  Derjenige,
  welcher  die  Aktien  an  die  genannte  Kasse  ausliefert,  ist  auch  zur  Empfangnahme
  des  Kaufpreises  sowie  zur  Quittungsleistung  über  denselben  befugt.

S.  4.
Die  Stadtgemeinde  Mühlhausen  erklärt  sich  mit  der  Aufhebung  des  §F.  10
des  unter  dem  25.  Juli  1866  Allerhöchst  genehmigten  Statutnachtrages  (Gesetz-Samml.
  S.  495)  einverstanden.

.  5.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1882  erlangt  worden  ist,  oder  wenn  der
mit  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  über  den  Uebergang  dieses  Unternehmens
  auf  den  Staat  abzuschließende  Vertrag  nicht  zur  Ausführung  gelangt.

S.  6.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  14.  Dezember  1881.  Mühlhausen,  den  14.  Dezember  1881.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.  (L.  S.)  Der  Magistrat  der  Stadt
(I.  S.)  Schmidt.  Mühlhausen.
Dr.  Engelhart.  Dr.  Schweineberg.

vertrag,
betreffend

den  staatsseitigen  Erwerb  der  der  Stadtgemeinde  Langensalza  gehörigen
Stammaktien  Litt.  B  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

Vom  8./28.  November  1881.

Jwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath

  Dr.  jur.  Frölich  als  Kommissar  des  Herrn  Ministers  der  öffentlichen

  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissar  des

Herrn  Finanzministers,  einerseits  und  der  Stadtgemeinde  Langensalza,  vertreten

durch  den  Magistrat  daselbst,  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landes-(Tr.
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