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(Nr. 8927.) Rezeß zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung
über die Aufbringung der Parochial- und Schullasten in den gemischten
Grenzparochien Großdölzig und Ouesitz vom 2. Mai 1882 nebst Ministerial-
Erklärung vom 25. März 1883.
-* Beseitigung der in den von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze durch-
schnittenen Grenzparochien Großdölzig und Quesitz hinsichtlich der Aufbringung der
Parochial= und beziehentlich Schullasten entstandenen Differenzen und zur Regu-
lirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beiderseitigen Hohen Staats-
regierungen dazu beauftragten Kommissarien, und zwar
Königlich Preußischer Seits
von dem Konsistorialrath und Justitiar in Magdeburg Carl Eduard
Nitze,
Königlich Sächsischer Seits
von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich Sächsischen Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden Kurt Damm
Paul von Seydewict,
auf Grund der am 21. Oktober 1879 in Großdölzig und an demselben Tage
in Quesitz mit den Interessenten gepflogenen Verhandlungen, resp. auf Grund der
für das Rittergut Großdölzig-Oberhof unterm 17. November 1879 abgegebenen
Beitrittserklärung folgender Rezeß bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen
worden.
A
Die Kirchen= und Schulgemeinde Großdölzig betreffend.
1.
In die im Königreich Sachsen gelegene Kirche zu Großdölzig sind
Königlich Sächsischer Seits die politischen Gemeinden Großdölzig und
Kleindölzig, sowie die von dem politischen Gemeindeverbande eximirten
Rittergüter Großdölzig-Oberhof, Großdölzig-Unterhof und Kleindölzig,
und ist
Königlich Preußischer Seits die Gemeinde Möritzsch
eingepfarrt.
Auch sind sämmtliche vorgenannte Gemeinden und Rittergüter in die im
Königreich Sachsen gelegene Kirchschule zu Großdölzig eingeschult.
2.
Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse gefaßt werden, sind
nach der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem
die Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben zu genehmigen. Die
Beschlüsse, welche über die Bedürfnisse für die Schule gefaßt werden, sind nach
der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem
die Schule liegt, und von den Schulbehörden desselben zu genehmigen.