Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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(Nr. 8927.) Rezeß zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung 
über die Aufbringung der Parochial- und Schullasten in den gemischten 
Grenzparochien Großdölzig und Ouesitz vom 2. Mai 1882 nebst Ministerial- 
Erklärung vom 25. März 1883. 
-* Beseitigung der in den von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze durch- 
schnittenen Grenzparochien Großdölzig und Quesitz hinsichtlich der Aufbringung der 
Parochial= und beziehentlich Schullasten entstandenen Differenzen und zur Regu- 
lirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beiderseitigen Hohen Staats- 
regierungen dazu beauftragten Kommissarien, und zwar 
Königlich Preußischer Seits 
von dem Konsistorialrath und Justitiar in Magdeburg Carl Eduard 
Nitze, 
Königlich Sächsischer Seits 
von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich Sächsischen Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden Kurt Damm 
Paul von Seydewict, 
auf Grund der am 21. Oktober 1879 in Großdölzig und an demselben Tage 
in Quesitz mit den Interessenten gepflogenen Verhandlungen, resp. auf Grund der 
für das Rittergut Großdölzig-Oberhof unterm 17. November 1879 abgegebenen 
Beitrittserklärung folgender Rezeß bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen 
worden. 
A 
Die Kirchen= und Schulgemeinde Großdölzig betreffend. 
1. 
In die im Königreich Sachsen gelegene Kirche zu Großdölzig sind 
Königlich Sächsischer Seits die politischen Gemeinden Großdölzig und 
Kleindölzig, sowie die von dem politischen Gemeindeverbande eximirten 
Rittergüter Großdölzig-Oberhof, Großdölzig-Unterhof und Kleindölzig, 
und ist 
Königlich Preußischer Seits die Gemeinde Möritzsch 
eingepfarrt. 
Auch sind sämmtliche vorgenannte Gemeinden und Rittergüter in die im 
Königreich Sachsen gelegene Kirchschule zu Großdölzig eingeschult. 
2. 
Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse gefaßt werden, sind 
nach der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem 
die Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben zu genehmigen. Die 
Beschlüsse, welche über die Bedürfnisse für die Schule gefaßt werden, sind nach 
der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem 
die Schule liegt, und von den Schulbehörden desselben zu genehmigen. 
 
	        
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