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Die in dieser Weise gültig gefaßten und genehmigten Beschlüsse sind auch
für die ausländischen Eingepfarrten resp. Eingeschulten verbindlich, doch stehen
diesen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, in
welchem die Kirche beziehentlich die Schule liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie
das Recht der Beschwerdeführung bei der kompetenten Behörde dieses Staates zu.
Entscheidungen, welche in derartigen Differenzen gegen die ausländischen
Eingepfarrten resp. Eingeschulten ergehen, sind von der persönlichen Obrigkeit der
letzteren, ohne daß dieser eine materielle Kognition in der Sache zusteht, sofort
zu vollstrecken, sobald sie durch die betreffende ausländische Behörde unter ge-
höriger Angabe der Thatumstände, auf welchen das Schuldverhältniß beruht,
requirirt wird.
3.
Die in der Kirchengemeinde Großdölzig aufzubringenden Parochialumlagen
und die in der Schulgemeinde Großdölzig aufzubringenden Schulumlagen werden
auf den Preußischen und den Sächsischen Theil der Gesammtgemeinde vertheilt
je nach Verhältniß einerseits des innerhalb der Gemeinde Möritzsch und anderer-
seits des innerhalb der Gemeinden Großdölzig und Kleindölzig, sowie der Ritter-
güter Großdölzig-Oberhof, Großdölzig-Unterhof und Kleindölzig vorhandenen Grund-
besitzes. Die Schulgeldsätze sollen in der ganzen Schulgemeinde einheitliche sein.
Um eine sichere Grundlage für die Berechnung dieses Quotalverhältnisses
zu erhalten, ist der Flächengehalt des in der gesammten Kirchgemeinde, beziehentlich
in der gesammten Schulgemeinde vorhandenen Grundbesitzes zu ermitteln, in
Preußischen Morgen rechnungsmäßig zum Ausdruck zu bringen und alsdann auf
den Preußischen und den Sächsischen Theil der Gesammtgemeinde zu repartiren.
Bemerkt wird, daß die Morgenzahl in Möritzsch zur Zeit auf „/686“
einschl. Dorflage beziffert ist.
Es ist einflußlos, ob der Grundbesitz bebaut ist oder nicht, sowie ob er
wirthschaftlichen Zwecken dient oder nicht. Bei Auswerfung der Quote bleiben
diejenigen Grundstücke unberücksichtigt, welche im Eigenthum der Kirche (Kirchlehn),
der Pfarre (Pfarrlehn), der Schule (Schullehn), sowie der Kirchgemeinde oder
der Schulgemeinde sich befinden.
Die Art der Aufbringung der Parochial= und Schulumlagen innerhalb des
Preußischen wie des Sächsischen Theils der Gesammtgemeinde wird durch das
vorstehend festgesetzte Quotalverhältniß nicht berührt.
Dieses Quotalverhältniß tritt vom 1. Januar 1880 an in Wirksamkeit.
4.
Eine Aenderung des mittelst gegenwärtigen Rezesses festgestellten Beitrags-
verhältnisses zwischen dem Preußischen und dem Sächsischen Theile der Kirchen-
und Schulgemeinde Großdölzig kann nur mit Genehmigung der beiderseitigen
Staatsregierungen erfolgen.
Die Frage einer etwaigen dereinstigen Auspfarrung der Preußischen Ort-
schaft bleibt unberührt.
(Tr. 8927.)