Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die  in  dieser  Weise  gültig  gefaßten  und  genehmigten  Beschlüsse  sind  auch
für  die  ausländischen  Eingepfarrten  resp.  Eingeschulten  verbindlich,  doch  stehen
diesen,  wenn  sie  sich  beschwert  glauben,  alle  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in
welchem  die  Kirche  beziehentlich  die  Schule  liegt,  zulässigen  Rechtsmittel,  sowie
das  Recht  der  Beschwerdeführung  bei  der  kompetenten  Behörde  dieses  Staates  zu.

Entscheidungen,  welche  in  derartigen  Differenzen  gegen  die  ausländischen
Eingepfarrten  resp.  Eingeschulten  ergehen,  sind  von  der  persönlichen  Obrigkeit  der
letzteren,  ohne  daß  dieser  eine  materielle  Kognition  in  der  Sache  zusteht,  sofort
zu  vollstrecken,  sobald  sie  durch  die  betreffende  ausländische  Behörde  unter  gehöriger
  Angabe  der  Thatumstände,  auf  welchen  das  Schuldverhältniß  beruht,
requirirt  wird.

3.

Die  in  der  Kirchengemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Parochialumlagen
und  die  in  der  Schulgemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Schulumlagen  werden
auf  den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  vertheilt
je  nach  Verhältniß  einerseits  des  innerhalb  der  Gemeinde  Möritzsch  und  andererseits
  des  innerhalb  der  Gemeinden  Großdölzig  und  Kleindölzig,  sowie  der  Rittergüter
  Großdölzig-Oberhof,  Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig  vorhandenen  Grundbesitzes.
  Die  Schulgeldsätze  sollen  in  der  ganzen  Schulgemeinde  einheitliche  sein.

Um  eine  sichere  Grundlage  für  die  Berechnung  dieses  Quotalverhältnisses
zu  erhalten,  ist  der  Flächengehalt  des  in  der  gesammten  Kirchgemeinde,  beziehentlich
in  der  gesammten  Schulgemeinde  vorhandenen  Grundbesitzes  zu  ermitteln,  in
Preußischen  Morgen  rechnungsmäßig  zum  Ausdruck  zu  bringen  und  alsdann  auf
den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  zu  repartiren.

Bemerkt  wird,  daß  die  Morgenzahl  in  Möritzsch  zur  Zeit  auf  „/686“
einschl.  Dorflage  beziffert  ist.

Es  ist  einflußlos,  ob  der  Grundbesitz  bebaut  ist  oder  nicht,  sowie  ob  er
wirthschaftlichen  Zwecken  dient  oder  nicht.  Bei  Auswerfung  der  Quote  bleiben
diejenigen  Grundstücke  unberücksichtigt,  welche  im  Eigenthum  der  Kirche  (Kirchlehn),
der  Pfarre  (Pfarrlehn),  der  Schule  (Schullehn),  sowie  der  Kirchgemeinde  oder
der  Schulgemeinde  sich  befinden.

Die  Art  der  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schulumlagen  innerhalb  des
Preußischen  wie  des  Sächsischen  Theils  der  Gesammtgemeinde  wird  durch  das
vorstehend  festgesetzte  Quotalverhältniß  nicht  berührt.

Dieses  Quotalverhältniß  tritt  vom  1.  Januar  1880  an  in  Wirksamkeit.

4.

Eine  Aenderung  des  mittelst  gegenwärtigen  Rezesses  festgestellten  Beitragsverhältnisses
  zwischen  dem  Preußischen  und  dem  Sächsischen  Theile  der  Kirchenund
  Schulgemeinde  Großdölzig  kann  nur  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen
Staatsregierungen  erfolgen.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft
  bleibt  unberührt.

(Tr.  8927.)