Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 70 — 
B. 
Die Kirchengemeinde Quesitz betreffend. 
1. 
In die im Königreich Sachsen gelegene Kirche zu Quesitz ist 
Königlich Sächsischer Seits die politische Gemeinde Quesitz 
und 
Königlich Preußischer Seits die Gemeinde Döhlen 
eingepfarrt. 
2. 
Die eingepfarrte Preußische Gemeinde Döhlen betheiligt sich an der in der 
Parochie Quesitz nach dem Königlich Sächsischen Kirchengesetz, die Fixation der 
Accidentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchen- 
diener betreffend, vom 2. Dezember 1876 (Königlich Sächsisches Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1876 S. 715) auszuführenden Fixation der 
Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und des Kirchschullehrers (Küsters) 
in Quesitz, und zwar nach Maßgabe der in dem angezogenen Gesetz enthaltenen 
Vorschriften. Es sind daher in den festen Gehalt, welcher nach F. 3 des allegirten 
Kirchengesetzes vom 2. Dezember 1876 dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer 
(Küster) an Stelle des durchschnittlichen Jahresbetrages der Accidentien und 
Stolgebühren während der vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 zu 
gewähren ist, auch diejenigen Accidentien und Stolgebühren mit einzurechnen, 
welche in den bezeichneten vier Kalenderjahren aus der Gemeinde Döhlen zu 
gewähren gewesen sind. 
3. 
Dagegen partizipirt die Preußische Gemeinde Döhlen antheilig an den durch 
das Königlich Sächsische Staatsgesetz, die Entschädigung für den Wegfall von 
Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 22. Mai 1876 
(Königlich Sächsisches Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1876 S. 251) 
den Kirchengemeinden bewilligten, einerseits nach der Durchschnittszahl der Taufen, 
Aufgebote, Präsentationsschreiben und Trauungen in den Kalenderjahren 1872, 
1873, 1874 und 1875, und andererseits nach den herkömmlichen oder matrikel- 
mäßigen niedrigsten Gebührensätzen derselben zu berechnenden Entschädigungs- 
beträgen aus der Königlich Sichsischen Staatskasse. 
Es sind ferner — gemäß F. 1 des angezogenen Kirchengesetzes vom 
2. Dezember 1876 — Taufen, Aufgebote und Trauungen, wenn sie in der ein- 
fachsten Form vollzogen werden, auch an den in der Gemeinde Döhlen wohn- 
haften Parochianen unentgeltlich zu vollziehen. Diese Unentgeltlichkeit erstreckt sich 
auch auf die Präsentationsschreiben und die sonstigen Schriften und Kirchen- 
zeugnisse, einschließlich der Einträge in die Kirchenbücher, welche die vom 1. Ja- 
nuar 1876 an vorgekommenen und ferner vorkommenden Taufen, Aufgebote
	        
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