Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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der  Preußischen  Vorschriften;  im  Uebrigen  aber  sind  diese  Beamten  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Großherzoglich  Hessischen  Staates  unterworfen.

Artikel  XII.

Die  Handhabung  der  im  Artikel  IX  bezeichneten  Anordnungen  innerhalb
der  Kanalisirungsanlagen  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  erfolgt  durch
Königlich  Preußische  Beamte,  welche  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen
Verwaltung  von  der  zuständigen  Großherzoglich  Hessischen  Behörde  für  die  Aus—
übung  dieser  Funktionen  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der
allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der  fraglichen  Stromstrecke  den  betreffenden
  Großherzoglich  Hessischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Königlich
Preußischen  Beamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  XIII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  die  Fortführung  der  Kanalisirung  des  Mains  oberhalb  Frankfurt  und
namentlich  den  unentgeltlichen  Anschluß  an  die  Kanalisirungswerke  bei  dieser
Stadt  gestatten,  sofern  gegen  die  Art  der  Ausführung  des  Unternehmens  nach
dem  ihr  zur  Prüfung  mitzutheilenden  Projekt  Bedenken  nicht  geltend  zu  machen
sein  werden.  Es  sollen  alsdann  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
auch  im  Uebrigen  auf  dieses  Unternehmen  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung
  finden,  daß  eine  Erhebung  von  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Anlagen
nicht  erfolgen  darf,  so  lange  solche  Abgaben  auf  der  Strecke  des  Mains  unterhalb
Frankfurt  nicht  erhoben  werden.

Artikel  XIV.
Die  Ratifikationen  dieser  Uebereinkunft  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgewechselt  werden.
Dessen  zu  Urkund  ist  diese  Uebereinkunft  vierfach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  1.  Februar  1883.

(L.  S.)  Gr.  v.  Hagfeldt.
(L.  S.)  Frhr.  v.  Raesfeldt.
(L.  S.)  Frhr.  v.  Türckheim.
(I.  S.)  Neidhardt.