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3) zu den Baufosten jeder der beiden Linien einen unverzinslichen, nicht
rückzjahlbaren JZuschuß von je 100 000 Mark, in Worten: „Ein-
hunderttausend Mark“) zu gewähren,
4) von dem Zeitpunkt der Fertigstellung der im Artikel 1 unter Nr. 2
benannten Bahn ab auf die nach Artikel 1 §. 1 und 2 des Staats-
vertrages zwischen Preußen und Anhalt wegen Zahlung der Eisenbahn-
abgabe von den auf Herzoglich Anhaltischem Gebiete belegenen Eisen-
bahnen und Regelung des polizeilichen Aufsichtsrechts über diese Eisen-
bahnanlagen vom 7. Dezember 1881 seitens der Preußischen Eisenbahn-
verwaltung zu entrichtende Eisenbahnabgabe von jährlich 25 000 Mark,
in Worten: „Fünfundzwanzigtausend Mark“) auf ewige Zeiten zu
verzichten, sofern die betriebsfähige Herstellung dieser Bahn bis spätestens
zum 1. Juli 1887 bewirkt ist.
Artikel Fünf.
Die im Artikel 4 unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Bahnhöfe und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen
oder Wasserläufen 2c. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestim-
mungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr rc. für nothwendig erachtete, der
Expropriation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und
Gerechtigkeiten.
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung
auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen, und die für den
Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei
von allen dinglichen Lasten und Abgaben in das Eigenthum des Preußischen
Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung
und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird spätestens binnen drei Monaten
nach Genehmigung des Bauplanes in einer Flur einen Auszug aus diesem Plane
vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen
oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und
Wohynort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine
Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser
Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Expropriation zu beantragen, zu welchem
Zweck die Herzoglich Anhaltische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
(Nr. 8933.)