Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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6)  der  Bahnen:
a)  von  Altenkirchen  nach  Au,
b)  von  Grünebach  nach  Daaden
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (rechtsrheinischen)  zu  Cöln,
7)  der  Bahn  von  Wengerohr  nach  Wittlich
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (linksrheinischen)  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —
bezüglich  der  unter  Nr.  3  aufgeführten  Linie  Quedlinburg—Suderode—Ballenstedt
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theil  derselben  —  das  Recht  zur
Enteignung  und  dauernden  Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur
Bauausführung  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  1.  Juni  1883.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:
Lucius.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

(Nr.  8936.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Harburg  und  Lauenstein.  Vom
26.  Mai  1883.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Harburg  gchörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Buchholz,  Lüllau,  Itzenbüttel,  Jesteburg,  Bendestorf,  Beckedorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lauenstein  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Salzhemmendorf,  Duingen,  Fölziehausen,  Wallensen,  Thüste,
Weenzen,  Levedagsen,  Lübbrechtsen,  Ockensen,  Marienhagen,  Capellenhagen,
  Deinsen,  Deilmissen,  Dunsen,  Heinsen,  Ahrenfeld
am  1.  Juli  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  26.  Mai  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

 

(Nr.  8935—8936.)