Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  Sten  Juni  1846  auf  gedachte  Obligationen  in  Anwendung
zu  bringen.

Unsere  Collegien,  die  Dicasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,  auch  sonst  Alle,  welche  es
angeht,  haben  sich  demnach  gebührend  nach  Vorstehendem  zu  achten.

Sig.Königstein,  am  29sten  Mai  1849.

Friedrich  August.

D.  Ferdinand  Zschinskv.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

50)  Decret

wegen  Bestätigung  des  Statuts  für  die  Sparcasse  zu  Penig;
vom  18ten  Mai  1849.

Wy,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  HSbnig

von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
beurkunden  hiermit,  daß  Wir  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  die
von  einem  Vereine  von  Privatpersonen,  Archidiaconus  Johann  August  Gotthold  Göbel  und
14  Genossen  beabsichtigte  Errichtung  einer  von  den  Unternehmern  solidarisch  zu  vertretenden,
außerdem  aber  unter  subsidiarischer  Vertretung  der  Stadtgemeinde  stehenden  Sparcassenanstalt
zu  Penig  auf  Grund  des  Uns  vorgelegten  Statuts  genehmigt,  und  dem  letzteren  Unsere  Bestätigung
  dergestalt  ertheilt  haben,  daß  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  von  Allen,  die  es
angeht,  auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden,  die  Anstalt  aber  auch  sich  vorkommenden
Falls  der  ihr  hiermit  gleichzeitig  ertheilten,  in  den  88  30,  31,  32,  33  des  Statuts  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bedienen,  berechtigt  sein  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret

ausgefertigt  und  unter  Beidrückung  Unseres  Königlichen  Siegels  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben
  worden.

Festung  Königstein,  am  1  ten  Mai  1849.
Friedrich  August.

„W8.  D.  Ferdinand  Zschinskp.
—  Richard  Freiherr  von  Friesen.