Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 17. 
Im Falle einer Kündigung der vierprozentigen konsolidirten Anleihe sind 
die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der 
Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
S. 18. 
Die Jahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt mit recht- 
licher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeits- 
termine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
S. 19. 
Die Zinsen werden nur innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt, und zwar 
in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeits- 
termine durch eine öffentliche Kasse oder mittelst Uebersendung durch die Post oder 
auf sonstige vom Finanzminister zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten 
des Berechtigten. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere 
Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
l 20. 
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers 
(§. 10 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich 
gemeldet werden. 
. 21. 
An Gebühren werden erhoben: 
1) für die Umwandlung von Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden 
des Staats, sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede 
Einschrift in das Staatsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig von 
je angefangenen 1 000 Mark des Betrages, über den verfügt wird, 
zusammen mindestens 1 Markj; 
2) für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen für je angefangene 
1 000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen mindestens 1 Mark. 
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der 
Person oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§. 10 Absatz 3) 
sind gebührenfrei. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, im Ver- 
waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Ge- 
bühren gefordert werden. 
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge 
(§. 10 Absatz 2) sind zu erheben: 
bei Beträgen bis 2 000 Mark: 1 Mark 50 Pfennig, 
bei Beträgen über 2 000 Mark: 3 Mark.
	        
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