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3) die Realberechtigten, welche zur Zeit der Eintragung des im §F. 18 be-
zeichneten Vermerks aus dem Grundbuche ersichtlich sind;
4) diejenigen, welche zu den Vollstreckungsakten sich als Realberechtigte
melden und ihre Ansprüche glaubhaft machen.
g. 22.
Ohne Uebernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welche dem Rechte
des Gläubigers vorgehen, darf der Verkauf des Grundstücks nicht stattfinden.
Die Feststellung des hiemach zulässigen geringsten Gebots erfolgt nach den Vor-
schriften der 95. 53 bis 5
Das Grundstück 9 durch den Verkauf von allen dinglichen Rechten,
welche zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfen,
frei, soweit dieselben nicht von dem Ersteher übernommen werden.
Dingliche Lasten, welche der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen,
gehen auf den Ersteher über, soweit nicht durch die Kaufbedingungen etwas
Anderes bestimmt ist oder die erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks (F. 16)
der Geltendmachung entgegensteht. Rücksichtlich der Pacht und Miethe verbleibt
es bei den bestehenden Vorschriften.
§. 23.
Die in den 9#. 24 bis 38 bezeichneten Forderungen sind in der Reihen-
folge und dem Umfange, welche daselbst festgesetzt find, aus dem Kaufgelde zu
berichtigen oder in Anrechnung auf dasselbe von dem Ersteher zu übernehmen.
g. 24.
I. Alle Ausgaben, welche bei der bis zum Zuschlage fortgesetzten Zwangs-
verwaltung des Grundstücks von dem dieselbe betreibenden Gläubiger zur Erhal=
tung und nöthigen Verbesserung des Grundstücks gemacht sind und aus den Ein-
künften nicht erstattet werden können.
g. 25.
II. Die laufenden, zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge
und Leistungen und die Ruͤckstände derselben aus den beiden letzten Jahren.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistungen von
der zuständigen Staatsbehörde ausgeschrieben sind oder aus der auf einem Deich-
verband beruhenden Deichpflicht entspringen.
g. 26.
III. Die laufenden Beträge und die Rückstände aus dem letzten Jahre an
Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen des Gesindes, sofern dasselbe zur
Bewirthschaftung des Grundstücks gehalten wird, und das Grundstück ein zur
Landwirthschaft bestimmtes Gut ist.