Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 34. 
Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen, sofern sie nicht 
von dem Ersteher zu übernehmen sind, nur zu einer Sicherung. 
Als solche Forderungen sind auch Forderungen von unbestimmter Höhe zu 
behandeln. 
S. 35. 
An der Stelle, an welcher einer der in §. 29, §. 30 Nr. 2 bezeichneten 
Realansprüche anzusetzen ist, werden in der nachstehenden Reihenfolge berichtigt: 
1) die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage, der Beitreibung 
und der Liquidation, insofern das Grundstück dafür haftet; 
2) die laufenden Zinsen oder anderen Leistungen; 
3) die Rückstände von Zinsen oder anderen Leistungen aus den beiden 
letzten Jahren; 
4) das Kapital der Forderung oder bei einem anderen Rechte, dessen Last 
auf den Ersteher nicht übergeht, das zur Ablösung, Entschädigung 
oder Sicherung des Berechtigten erforderliche Kapital. 
g. 36. 
Die laufenden Abgaben, Lasten, Zinsen und anderen Leistungen nehmen 
ihren Anfang von dem letztverflossenen Fälligkeitstermine vor der ersten Beschlag- 
nahme des Grundstücks, welche in dem anhängigen Verfahren oder bei einer bis 
zur Einleitung desselben fortgesetzten Zwangsverwaltung erfolgt ist. 
Die Rückstände werden von demselben Zeitpunkte zurückgerechnet. 
Liegt innerhalb der beiden letzten Jahre vor der Beschlagnahme kein Fällig- 
keitstermin, so wird der Anfang der laufenden und der rückständigen Beträge 
durch die Zeit der Beschlagnahme bestimmt. 
Der Lauf der Zinsen wird durch das Vollstreckungsverfahren nicht gehemmt. 
g. 37. 
Nach den bisher bezeichneten Forderungen werden die älteren als zwei- 
jährigen Rückstände an Zinsen und wiederkehrenden Hebungen nach der in den 
§§. 25, 27 bis 29, F. 30 Nr. 2 festgesetzten Reihenfolge berichtigt. 
G. 38. 
Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die 
Masse unzureichend ist, nach Verhältniß der Beträge gleichmäßig berichtigt. 
Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zugeschlagen worden, 
so ist ein nach Verhältniß des Werthes zu bestimmender Theil des Preises auf 
jedes Grundstück zu rechnen. 
(Tr. 8949. 28“
	        
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