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III. Versteigerung.
C. 39.
Nachdem der Einleitungsbeschluß zugestellt ist und die Mittheilungen des
Grundbuchrichters eingegangen sind, bestimmt das Gericht mit öffentlicher Be-
kanntmachung den Versteigerungstermin.
S. 40.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß enthalten:
1I) eine Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks, welche
genügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden;
2) das Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen;
3) den Reinertrag und den Nutzungswerth, nach welchen das Grundstück
zur Grund= und Gebäudesteuer veranlagt worden ist;
4) Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
5) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Jwangsvollstreckung
geschehef
6) Zeit und Ort des Termins, in welchem das Urtheil über die Ertheilung
des Zuschlags verkündet werden sollz
7) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblatts oder Artikels, etwaige Abschätzungen und andere
das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kauf-
bedingungen eingesehen werden können;
8) die Aufforderung an alle Realberechtigten, die nicht von selbst auf den
Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag
aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs-
vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von
Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem
Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung
des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung
des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurück-
treten;
die Aufforderung an diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks
beanspruchen, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung
des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag
das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund-
stücks tritt.
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