Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 142 — 
III. Versteigerung. 
C. 39. 
Nachdem der Einleitungsbeschluß zugestellt ist und die Mittheilungen des 
Grundbuchrichters eingegangen sind, bestimmt das Gericht mit öffentlicher Be- 
kanntmachung den Versteigerungstermin. 
S. 40. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß enthalten: 
1I) eine Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks, welche 
genügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden; 
2) das Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen; 
3) den Reinertrag und den Nutzungswerth, nach welchen das Grundstück 
zur Grund= und Gebäudesteuer veranlagt worden ist; 
4) Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
5) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Jwangsvollstreckung 
geschehef 
6) Zeit und Ort des Termins, in welchem das Urtheil über die Ertheilung 
des Zuschlags verkündet werden sollz 
7) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des 
Grundbuchblatts oder Artikels, etwaige Abschätzungen und andere 
das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kauf- 
bedingungen eingesehen werden können; 
8) die Aufforderung an alle Realberechtigten, die nicht von selbst auf den 
Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag 
aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- 
vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von 
Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im 
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten 
anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem 
Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung 
des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung 
des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurück- 
treten; 
die Aufforderung an diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks 
beanspruchen, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung 
des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag 
das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- 
stücks tritt. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.