Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. a. 
Hat ein Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus der Gebäude- 
steuerrolle nach Lage der Rollen nicht ertheilt werden können, so hat das Gericht, 
erforderlichen Falls nach Anhörung eines Sachverständigen, den Betrag zu be- 
stimmen, welcher in dem Verfahren an die Stelle des Grundsteuerreinertrages 
oder des G swerthes treten soll. 
In gleicher Weise it auf Antrag eines Interessenten zu verfahren, wenn 
sich auf dem Grundstücke ein seiner Natur nach der Gebäudesteuer unterliegendes 
Gebäude befindet, welches in die Gebäudesteuerrolle noch nicht aufgenommen ist. 
Der bestimmte Betrag ist in der Bekanntmachung des Versteigerungs- 
termins anzugeben, sofern die Bestimmung nicht erst später erfolgt. 
S. 42. 
Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Gerichts auf sechs 
Wochen bis drei Monate, unter Umständen auf längstens sechs Monate und nur 
in den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen auf weniger als sechs, jedoch mindestens 
drei Wochen hinauszurücken (§. 75 Nr. 6 
§S. 43. 
Der Versteigerungstermin kann nach dem Ermessen des Gerichts sowohl 
an der Gerichtsstelle, als an einem anderen Ort des Gerichtsbezirks anberaumt 
werden. 
. 44. 
Jedem Interessenten ist es gestattet, Abschätzungen und andere das Grund- 
stück betreffende Nachweisungen zu den Vollstreckungsakten einzureichen. 
S. 45. 
Eine Abänderung der aus dem Gesetze hervorgehenden Kaufbedingungen 
ist nur zulässig im Fall der Zustimmung aller Interessenten (§. 21), deren Rechte 
durch die Abänderung berührt werden. 
Die hiernach Betheiligten sind berechtigt, schon vor dem Versteigerungs- 
termine besondere Kaufbedingungen zu beschließen. 
Es können von Amtswegen, nöthigenfalls unter Anberaumung eines Ter- 
mins, Erörterungen der Betheiligten über die Kaufbedingungen und insbesondere 
über die Feststellung des geringsten Gebots herbeigeführt werden. 
S. 46. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist von Amtswegen zu 
veröffentlichen: 
1) durch Anheftung an die Gerechtstafel, 
2) durch Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. 
Cr. 3949)
	        
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