Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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aufgelegt, die Gläubiger, wegen deren Forderungen das Verfahren fortgesetzt 
wird, die Beträge der Forderungen, sowie die Zeit der erwirkten Beschlagnahme, 
angemeldete Ansprüche und besondere Realverhältnisse bekannt gemacht; endlich 
wird über die Kaufbedingungen verhandelt. 
g. 53. 
Unter den Kaufbedingungen ist das geringste Gebot (§. 22 Absatz 1) fest- 
zustellen. In Ermangelung anderweiter Festsetzung der Betheiligten (G. 45) 
kommen dabei die nachfolgenden Vorschriften §#. 54 bis 56 zur Anwendung. 
g. 54. 
Das geringste Gebot ist durch den Richter, nöthigenfalls mit Hülfe eines 
Rechnungsverständigen, dahin festzustellen, daß durch dasselbe alle Realansprüche, 
welche der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehen, sowie die aus dem 
Kaufgelde zu entnehmenden Kosten des Verfahrens (F. 84) gedeckt werden. 
Ist der zugelassene Beitritt eines Gläubigers erst innerhalb der beiden 
letzten Wochen vor dem Termin beantragt worden, so bleibt der Beitritt bei der 
Feststellung des geringsten Gebots unbeachtet, es sei denn, daß diejenigen Real- 
berechtigten der Beachtung zustimmen, deren Anspricche in Folge der Beachtung 
bei der Feststellung des geringsten Gebots unberücksichtigt bleiben. 
K. 55. 
Die Feststellung des geringsten Gebots erfolgt, soweit die zu berücksichtigenden 
Ansprüche oder deren Vorrang zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in 
das Grundbuch bedürfen, nach dem Inhalte des Grundbuchs und, soweit die- 
selben in Forderungen von unbestimmter Höhe bestehen, nach dem im Grund- 
buche eingetragenen höchsten Betrage. 
Eingetragene Posten, rücksichtlich deren ein Anspruch nicht mehr besteht, 
bleiben unberücksichtigt, soweit nicht auf Grund des F. 29 Absatz 3 ein Anspruch 
auf Erstattung von Kosten nach Maßgabe des F. 56 erhoben wird. 
Bedingte Ansprüche sind wie unbedingte zu behandeln. 
Laufende Zinsen und die laufenden Beträge wiederkehrender Hebungen 
(§. 36) sind bis zu dem Tage, welcher zur Verkündung des Urtheils über den 
Zuschlag bestimmt ist, zu berechnen und soweit der Betrag aus dem Grundbuche 
ersichtlich ist, von Amtswegen zu berücksichtigen. 
Eintragungen im Grundbuche, welche nach Eintragung des in §9. 18 be- 
zeichneten Vermerks erfolgt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens inn 
Termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachgewiesen werden. 
Laufende und rückständige Beträge wiederkehrender Hebungen, welche nicht 
Geld zum Gegenstande haben, sind zu einem Geldbetrage festzusetzen, unbeschadet 
jedoch der anderweiten Berechnung bei der Vertheilung des Kaufgeldes.
	        
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