Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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übernehmen, wenn der erstere bei der Vertheilung des Kaufpreises gänzlich oder 
doch mit dem Range vor dem Anspruch des betreibenden Gläubigers in Weg- 
fall kommt. 
Auf diesen Fall ist für solche Ansprliche, welche nicht die Zahlung einer 
Geldsumme zum Gegenstande haben, sowie für Ansprüche auf wiederkehrende 
Hebungen durch den Richter bei Feststellung des geringsten Gebots ein Kapital- 
betrag festzusetzen, in dessen Höhe die Uebernahme eines anderen Anspruchs er- 
folgen soll. 
Ansprüche auf wiederkehrende Hebungen sind hierbei nach dem Betrage 
der Hebungen für den ganzen Zeitraum der Dauer, bei unbestimmter Dauer 
nach der wahrscheinlichen Dauer, bei unbegrenzter Dauer nach dem zu ihrer 
Ablösung erforderlichen Betrage oder, wenn die Ablösung nicht zulässig ist, nach 
dem Zinssatze von vier vom Hundert zu Kapital zu rechnen. Dieses Kapital ist 
eintretenden Falls mit fünf vom Hundert in halbjährlichen Zahlungen zu ver- 
zinsen und nach dreimonatiger Kündigung zu zahlen. 
C. 59. 
Ist ein zu übernehmender Realanspruch ein bedingter, so ist der Ersteher 
verpflichtet, gleichzeitig einen anderen Anspruch unter der gleichen, aber entgegen- 
gesetzt wirkenden Bedingung nach Maßgabe der Vorschriften des F. 58 Absatz 1 
zu übernehmen. Die Vorschriften des F. 58 Absatz 2, 3 finden entsprechende An- 
wendung. « 
Eine Forderung, welche auch auf einem anderen Grundstücke ungetheilt 
haftet, wird wie eine Forderung unter auflösender Bedingung behandelt. Bei 
einer solchen Forderung ist die Bedingung für die Uebernahme eines anderen An- 
spruchs dahin zu stellen, daß der Gläubiger aus dem mitverhafteten Grundstücke 
befriedigt wird oder die Rechte auf Befriedigung aus dem versteigerten Grundstücke 
und aus der Uebernahme der Forderung aufgiebt. 
g. 60. 
Steht dem Anspruche des Gläubigers eine dauernde Last nach, welche auf 
den Ersteher nicht von selbst übergeht, so ist die Uebernahme derselben als Kauf- 
bedingung festzustellen, jedoch nur für den Fall, daß die vorgehenden Interessenten 
durch den Zuschlag für ein unter dieser Bedingung abgegebenes Gebot nicht benach- 
theiligt werden. 
Steht dem Anspruche des Gläubigers eine Grundgerechtigkeit nach, so ist 
auf Antrag eines derselben vorgehenden Interessenten das Erlöschen der Grund- 
gerechtigkeit als Kaufbedingung festzustellen, jedoch nur für den Fall, daß der 
Antragsteller durch den Zuschlag für ein ohne diese Bedingung abgegebenes Gebot 
benachtheiligt werden würde. 
Ob der Fall der Zulässigkeit dieser Bedingung vorliegt, ist durch beson- 
deres Ausgebot festzustellen. 
 
	        
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