Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. 61. 
Die festgestellten Bedingungen werden verlesen und die angemeldeten Kündi- 
gungen mitgetheilt. Hierauf wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Diese 
Aufforderung darf erst erfolgen, wenn seit der zum Beginn des Termins fest- 
gesetzten Zeit mindestens eine Stunde verflossen ist und der Richter auf den zu 
erwartenden Ausschluß der noch nicht geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich 
aufmerksam gemacht hat. Gebote, welche das geringste Gebot nicht erreichen, 
sind unzulässig. 
S. 62. 
Ein Bieter darf nicht zugelassen und sein Gebot nicht berücksichtigt werden, 
wenn ein Interessent, dessen Rechte durch Nichterfüllung des Gebots benachtheiligt 
werden würden, dagegen im Versteigerungstermin Widerspruch erhebt, es sei denn, 
daß der Bieter für das Gebot eine Sicherheit leistet, deren Betrag dem zehnten 
Theile des von ihm baar zu zahlenden Kaufpreises gleichkommt und mindestens 
zur Deckung der aus dem Kaufgelde zu entnehmenden Kosten des Verfahrens 
(5. 84) nach der Bestimmung des Gerichts ausreicht. Bei der Prüfung, ob die 
Forderung eines Interessenten bei dem beanstandeten Gebote zur Hebung kommen 
würde, sind vorgehende Forderungen nur nach dem Kapitalbetrage zu berechnen. 
Auf Verlangen eines Gläubigers, dessen Anspruch auf Grund der Fest- 
stellung des geringsten Gebots von dem Ersteher übernommen wird, muß die 
Sicherheit auf einen Betrag erhöht werden, welcher zur Deckung aller dem An- 
spruche vorgehenden, aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde zu berichtigenden 
Forderungen einschließlich der Kosten des Verfahrens ausreicht. 
Bietet der Schuldner oder der Eigenthümer des Grundstücks, so muß die 
im Falle des Widerspruchs zu leistende Sicherheit ihrem Betrage nach dem ganzen 
Betrage des von ihm baar zu zahlenden Kaufpreises gleichkommen. 
Der Zulassung der Reichskasse, der Reichsbank, der Staatskasse, der Ge- 
meinden und weiteren kommunalen Verbände, der landschaftlichen, ritterschaftlichen, 
städtischen und provinzialen Kreditinstitute und der öffentlichen Sparkassen darf 
nicht widersprochen werden. 
§. 63. 
Der Widerspruch (F. 62) muß spätestens sofort nach Abgabe des Gebots 
erfolgen; er gilt auch für alle nachfolgenden Gebote desselben Bieters. 
Der Umstand, daß frühere Gebote eines Bieters ohne Widerspruch zu- 
gelassen worden, schließt den Widerspruch nach Abgabe eines weiteren Gebots 
desselben Bieters nicht aus. 
Das Gleiche gilt für das nach F. 62 Absatz 2, 3 zu stellende Verlangen 
einer erhöhten Sicherheit. 
S. 64. 
Die Sicherheit muß geleistet werden durch Hinterlegung von baarem Gelde, 
Reichskassenscheinen, Reichsbanknoten oder von inländischen Papieren, welche an 
(Nr. 8949.) 29“
	        
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