Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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steigerung geschlossen wurde, zu verzeichnen. Wird gegen die Ertheilung des Zu- 
schlages Widerspruch erhoben, oder bleibt es streitig, für welches Gebot oder 
welchem Bieter oder unter welchen Bedingungen der Zuschlag zu ertheilen sei, so 
ist das in Betracht kommende Sachverhältniß nebst den Anträgen der Betheiligten 
in das Protokoll aufzunehmen. 
Im Uebrigen finden auf das Protokoll die Vorschriften der ßh. 148 bis 150 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Einer Vollziehung des Protokolls durch die Betheiligten bedarf es nicht. 
. 81. 
Die Ertheilung, sowie die Versagung des Zuschlags erfolgt, wenn nicht 
nach der Vorschrift des §. 79 ein neuer Versteigerungstermin bestimmt wird, 
durch ein in dem Verkündigungstermine nach Anhörung der erschienenen Bethei- 
ligten zu erlassendes Urtheil. 
Vorgänge des Versteigerungstermins, welche aus dem Versteigerungs- 
protokolle nicht erhellen, werden nicht berücksichtigt. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach den Vorschriften der S. 145 
bis 150 der Civilprozeßordnung aufzunehmen. 
* 
Kann die Verkündung des Urtheils in dem mit dem Versteigerungstermin 
bekannt gemachten Termine nicht erfolgen, so wird ein anderweiter Verkündungs- 
termin bestimmt und durch Anheftung an die Gerichtstafel, sowie durch einmalige 
Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts oder durch Verkündung in dem zuerst 
anberaumten Termine bekannt gemacht. Einer Ladung der Interessenten und des 
Meistbietenden bedarf es nicht. 
* 
Wird der Zuschlag ertheilt, so sind in der Formel des Urtheils das ver- 
steigerte Grundstück, der Ersteher und das Gebot, für welches der Zuschlag er- 
theilt wird, sowie die Bedingungen, unter welchen derselbe erfolgt, zu bezeichnen. 
Auf eine Abtretung der Rechte aus dem Meistgebote an einen Anderen ist 
bei Ertheilung des Zuschlags nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn die Abtretung 
von Seiten des Meistbietenden, sowie die Uebernahme des Meistgebots von Seiten 
des Anderen gerichtlich oder notariell beglaubigt eingereicht worden sind. In der 
Formel des Urtheils ist auszusprechen, daß der Meistbietende neben dem Ersteher 
für die Erfüllung des Gebots verhaftet bleibt. 
Ist der Ersteher der bisherige Eigenthümer des Grundstücks, so ist der Zu- 
schlag in der Weise auszusprechen, daß dem Ersteher das Eigenthum an dem 
Grundstück zu belassen sei. 
G. 84. 
Die Kosten des Zuschlagsurtheils hat der Ersteher 4 tragen. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8949.)
	        
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