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d. 94.
Wird ein den Zuschlag ertheilendes Urtheil aufgehoben, so ist auf Antrag
auch über Rückgewähr des auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu
entscheiden.
S. 95.
Wird in der Beschwerdeinstanz ein abänderndes Urtheil erlassen, so ist das-
selbe, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorangegangen ist, allen Interessenten,
anderenfalls den Interessenten, welche zu der mündlichen Verhandlung nicht zu-
gezogen sind, von Amtswegen zuzustellen.
Das Beschwerdegericht sendet sodann die Akten dem Vollstreckungsgericht
zurück.
d. 96.
Ist der Zuschlag versagt und gegen die Entscheidung Beschwerde innerhalb
der Nothfrist nicht eingelegt, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden.
. 97.
Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher das Eigenthum des versteigerten
Grundstücks unter gleichzeitigem Uebergange der Gefahr und der Nutzungen.
Die Eintragung des Erstehers im Grundbuche erfolgt nur auf Ersuchen
des Vollstreckungsgerichts nach Maßgabe des 8. 124.
d. 98.
Der Ersteher kann die Uebergabe des Grundstücks erst nach Berichtigung
des Kaufgeldes fordern.
Bis dahin ist das Grundstück auf Antrag des Erstehers oder eines
Gläubigers, welcher aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde Befriedigung zu er—
warten hat, für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen.
Die 85. 142, 144, 145 finden hierbei entsprechende Anwendung.
Der Antrag kann für den Fall der Ertheilung des Zuschlags schon im
Versteigerungstermine gestellt werden.
er Ersteher kann die von einem Anderen beantragte Verwaltung dadurch
abwenden, daß er durch Hinterlegung der innerhalb des Meistgebots stehenden
Forderung des Antragstellers diesem für den zur Hebung kommenden Betrag
Sicherheit leistet.
Auf Antrag des Erstehers ist die Uebergabe des Grundstücks durch einen
Beamten des Gerichts oder einen von dem Gerichte zu bestellenden Gerichts-
vollzieher an Ort und Stelle zu bewirken.
C. 99.
Ist der Zuschlag versagt, eine erneute Versteigerung aber zulässig, so
bleibt das Verfahren vorbehaltlich der Vorschriften des §. 51 anhängig. Das