Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die übrigen zur Hebung kommenden Forderungen sind aus dem baar zu 
zahlenden Kaufgelde zu berichtigen. 
d. 108. 
Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Ansprüche 
gehen, soweit sie mit dem beanspruchten Realrechte festgestellt werden, den ihrem 
Betrage nach aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen, nicht berücksichtigten An- 
sprüchen vor. 
S. 109. 
Ein für wiederkehrende Hebungen sicherzustellendes Kapital ist, soweit dasselbe 
durch die Hebungen nicht erschöpft werden wird, auf andere Forderungen nach 
der festgesetzten Reihenfolge zu vertheilen. 
K. 110. 
Der auf eine Forderung unter auflösender Bedingung anzuweisende Betrag 
ist für den Fall des Eintritts der Bedingung auf andere Forderungen nach der 
festgesetzten Reihenfolge zu vertheilen. 
Die Gläubiger der letzteren Forderungen erhalten nur einen Anspruch gegen 
den Gläubiger der bedingten Forderung auf Herausgabe des Empfangenen und, 
wenn der Letßtere zu einer Sicherstellung verpflichtet ist, auf Antrag eine Sicherung 
ihrer Rechte. 
S. 111. 
Der auf eine Forderung unter aufschiebender Bedingung zur Sicherung 
derselben anzuweisende Betrag ist für den Fall, daß die Bedingung ausfällt, auf 
andere Forderungen nach der festgesetzten Reihenfolge zu vertheilen. 
Die Gläubiger der letzteren Forderungen erhalten die Zinsen des anzuweisenden 
Betrages und eine Sicherung ihrer Rechte. 
S 112. 
Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zugeschlagen worden, 
so ist der Vertheilung des Preises auf die einzelnen Grundstücke (I. 38 Absatz 2) 
bei Aufstellung des Srlee an * des Werthes derselben der Grundsteuer- 
reinertrag und der tzungswerth zu Grunde zu legen. 
  
§S. 113. 
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt. 
Die Verhandlung, die Erledigung erhobener Widersprüche und die Aus- 
führung des Planes erfolgen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften 
der §9P. 762 bis 768 der Civilprozeßordnung. 
Ist ein vor dem Termine angemeldeter Anspruch in dem Plan nicht nach 
dem Antrage aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan. 
(Xr. 8949.
	        
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