Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der Widerspruch des Schuldners oder des letzten Eigenthümers des Grund- 
stücks gegen eine vollstreckbare Forderung wird nach Vorschrift der §9. 686, 
688, 689 der Civilprozeßordnung erledigt. 
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die 
Bezahlung einer vollstreckbaren Forderung abwenden darf, unterbleibt die Aus— 
führung der Vertheilung bezüglich dieser Forderung. 
Widersprüche solcher Personen, welche weder zu den Interessenten gehören, 
noch sonst einen Anspruch auf das Kaufgeld glaubhaft machen, halten die Aus- 
führung des Planes nicht auf. 
K. 114. 
Ist eine Forderung, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund— 
buche nicht hervorgeht, in den Vertheilungsplan aufgenommen, so hat im Falle 
des Widerspruchs der Gläubiger die im F. 764 der Civilprozeßordnung bestimmten 
Pflichten und Rechte des widersprechenden Gläubigers, sofern nicht spätestens im 
Termine die Vollstreckbarkeit der Forderung nachgewiesen wird. Auf laufende 
und rückständige Beträge eingetragener Zinsen und eingetragener wiederkehrender 
Hebungen findet diese Vorschrift nicht Anwendung. 
C. 115. 
Die Uebernahme der Forderungen durch den Ersteher (§. 107) wird durch 
die zur Ausführung des Planes zu Protokoll festgestellte Erklärung des Richters 
vollendet. 
Wird ein nach dem Plane zu übernehmender Anspruch durch einen Wider- 
spruch betroffen, so ist durch den Vertheilungsplan festzustellen, welcher Anspruch 
statt desselben eintretenden Falls von dem Ersteher zu übernehmen ist. Die Er- 
klärung des Richters bezüglich der Uebernahme erfolgt sogleich unter Beifügung 
einer der Sachlage entsprechenden Bedingung. 
Auf die nach §#g. 57 bis 59 zu übernehmenden Hypotheken finden die 
Bestimmungen des F. 41 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die 
dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 (Gesetz= Samml. S. 433) 
entsprechende Anwendung. 
C. 116. 
Der Ersteher kann in Anrechnung auf das baar zu zahlende Kaufgeld die 
aus demselben zur Hebung kommenden Forderungen mit Einwilligung der be- 
treffenden Gläubiger übernehmen. 
Eine solche Uebernahme wirkt wie eine aus dem Grundstücke gewährte Be- 
friedigung. Das Gleiche gilt, wenn außerhalb der Fälle der S#. 57 bis 60 die 
Uebernahme einer Forderung als Kaufbedingung gestellt ist. 
C. 117. 
Soweit die Uebernahme der Forderungen, welche aus dem baar zu zahlenden 
Kaufgelde zur Hebung kommen, nicht erfolgt, wird auf dieselben nach der Reihen-
	        
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