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Für den Fall, daß die Forderung in Wegfall kommt, ist durch den
Theilungsplan festzustellen, wer den hinterlegten oder überwiesenen Betrag zu be-
anspruchen hat.
F. 121.
Ist der Gläubiger einer Forderung als solcher legitimirt, aber nicht er-
schienen, so erfolgt die Uebersendung des auszuzahlenden Betrages durch die Post
nach Maßgabe der §8F. 25, 26 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879.
Findet hiernach die Uebersendung durch die Post nicht statt und wird auch
nicht beantragt, die Auszahlung an den Berechtigten selbst durch ein ersuchtes
Gericht bewirken zu lassen, so ist der auszuzahlende Betrag zu hinterlegen.
Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung an ein ersuchtes Gericht
trägt der Berechtigte.
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Die vorgelegten Urkunden über eingetragene Forderungen sind ebenso wie
bei erfolgter Löschung zu vernichten (Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
S. 114, 115), sofern die Forderungen nicht von dem Ersteher übernommen sind.
Auf den Urkunden, sowie auf vollstreckbaren Schuldtiteln der Gläubiger
hat der Richter zu beurkunden, ob und bis zu welchem Betrage die Forderung
durch Zahlung oder durch Ueberweisung rückständigen Kaufgeldes zur Hebung
gekommen oder ausgefallen ist, im Falle der Uebernahme in Anrechnung auf
den Kaufpreis aber die Aenderungen zu beurkunden, welche in den Bedingungen
der Verzinsung und Zahlung in Folge Anwendung des F. 58 eingetreten sind.
Der wörtliche Inhalt dieser Veurkundingen ist in das Protokoll aufzunehmen.
Demnächst sind die Urkunden über Forderungen, welche durch Zahlung
getilgt worden, dem letzten zu den Vollstreckungsakten nachgewiesenen Eigenthümer
des versteigerten Grundstücks auszuhändigen, die Urkunden über alle übrigen
Forderungen an die Gläubiger zurückzugeben.
. 123.
Ist gegen das Zuschlagsurtheil rechtzeitig Beschwerde eingelegt oder wird
nachgewiesen, daß gegen dasselbe noch rechtzeitig Beschwerde eingelegt werden kann,
so muß auf Antrag des Erstehers die Ausführung der Vertheilung bis zur Rechts-
kraft des Urtheils ausgesetzt werden.
S. 124.
Nach Ausführung des Theilungsplans ersucht das Gericht den Grundbuch-
richter unter Vorlegung einer Ausfertigung des über die Vertheilung des Kauf-
geldes aufgenommenen Protokolls und des Zuschlagsurtheils um:
1) die Eintragung des Erstehers als Eigenthümer;
2) die Löschung des in §. 18 bezeichneten Vermerks und aller Realfor-
derungen, welche nicht nach gesetzlicher Vorschrift auf den Ersteher über-
gehen oder von demselben übernommen worden sind;