Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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3) die Eintragung der nach den §#. 58, 59, 115 etwoa eintretenden Aende- 
rungen vorhandener Eintragungen; 
4) die Eintragung des etwa rückständigen Kaufgeldes in den den einzelnen 
Gläubigern überwiesenen Beträgen und der festgestellten Rangordnung 
als Hypothek. 
Bei den zu Nr. 2 bezeichneten Löschungen ist die Vorlegung der Schuld- 
urkunden nicht erforderlich. 
Bei der Eintragung derjenigen Theile des Kaufgeldes, welche auf die 
Kosten des Verfahrens oder die in den §§. 24, 26 bezeichneten Ansprüche über- 
wiesen sind, ist die Vorlegung der über nachstehende Forderungen vorhandenen 
Urkunden nicht erforderlich. Auf diese Theile des Kaufgeldes finden die §#. 63 
bis 66 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke vom 5. Mai 1872 nicht Anwendung. Die Gläubiger der nach- 
eingetragenen Forderungen sind von der erfolgten Eintragung zu benachrichtigen. 
Der im Falle der Uebernahme einer Forderung auf Zinsen, laufende und 
rückstindige Beträge wiederkehrender Hebungen und Kosten dieser Forderung über- 
wiesene Theil des Kaufgeldes wird nicht eingetragen. Die Ansprüche, für welche 
die Ueberweisung erfolgt ist, behalten das ihnen zustehende Realrecht. Für eine 
von dem Gläubiger im Vertheilungstermin beantragte Wiederversteigerung behalten 
die älteren als zweijährigen Rückstände an Zinsen und wiederkehrenden Hebungen 
ihren bisherigen Rang. 
Eintragungen, welche der Ersteher in der Vertheilungsverhandlung bewilligt 
hat, erfolgen bei der Eintragung des Erstehers als Eigenthümers auf Grund 
dieser Bewilligung. 
KC. 125. 
Ist eine Forderung, welche ungetheilt auch auf einem anderen Grundstücke 
eingetragen ist, durch Zahlung getilgt, oder von dem Ersteher mit Eimwilligung 
des Gläubigers in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen (F. 116), so ersucht 
das Gericht den Grundbuchrichter um Löschung der Forderung bei dem mit- 
verhafteten Grundstücke. Mit dem Ersuchen ist eine auszugsweise Ausfertigung 
des Protokolls und im Falle der Uebernahme der Forderung die Schuldurkunde 
vorzulegen. 
Ist für eine solche Forderung ein Kaufgeldrückstand überwiesen, so ist bei 
Eintragung des Kaufgeldrückstandes die Mithaft des anderen Grundstücks zu 
vermerken. 
. 126. 
Ist gegen die Ertheilung des Zuschlags rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so“ 
dürfen vor Erledigung der Beschwerde Eintragungen in das Grundbuch auf 
Grund des Zuschlags nur nach Maßgabe des F. 658 der Civilprozeßordnung 
erfolgen. 
(Fr. 8949.) 31°
	        
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