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Die Gebühren und Auslagen des Vertreters sind aus dem zur Hebung
gekommenen Betrage vorweg zu berichtigen.
K. 132.
Wird die bei der Vertheilung des baar zu zahlenden Kaufgeldes fehlende
Legitimation eines Gläubigers nachträglich geführt, so wird demgemäß die nach
§. 120 erfolgte Vertheilung ohne Zuziehung anderer Interessenten weiter aus-
geführt. Das Aufgebot einer Schuldurkunde erfolgt auch nach Löschung des
Anspruchs im Grundbuche nach den Vorschriften des §. 20 Absatz 4 des Aus-
führungsgesetzes zur Civilprozeßordnung.
Ist die Forderung durch einen Widerspruch betroffen, so ist der Wider-
sprechende von der erfolgten Legitimation von Amtswegen zu benachrichtigen. Die
im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist beginnt mit der Zustellung der
Benachrichtigung.
. 133.
Ist binnen einer Frist von drei Monaten nach der Vertheilung des Kauf-
geldes zu der Forderung (I. 120) ein Gläubiger nicht legitimirt, so ist derjenige,
welcher nach dem Vertheilungsplan den für die Forderung zur Hebung gekommenen
Betrag beanspruchen kann (I. 120 Absatz 2), auf Antrag von dem Gericht zu
ermächtigen, das Aufgebot des Gläubigers der Forderung und derjenigen, welche
von diesem Rechte herleiten, zum Zwecke der Ausschließung der Ansprüche auf
den zur Hebung gekommenen Betrag zu beantragen.
Von mehreren Berechtigten ist jeder rücksichtlich des ihm zufallenden Theiles
zu dem Antrage zu ermächtigen.
C. 134.
Nimmt das Gericht nach Ertheilung der Ermächtigung zum Aufsgebot
(§. 133) die Legitimation eines Gläubigers zu der Forderung als geführt an, so
erfolgt die weitere Ausführung der Vertheilung mit Zuziehung der betheiligten
Gläubiger, des letzten zu den Vollstreckungsakten nachgewiesenen Eigenthümers
des versteigerten Grundstücks und des den unbekannten Betheiligten bestellten Ver-
treters unter entsprechender Anwendung der SF. 104, 105, 113, 114, 118, 119,
122, 124.
In der Ladung des zum Aufgebote Ermächtigten ist die geführte Legitimation
zu erwähnen. Mit der Zustellung der Ladung an denselben erlischt die Er-
mächtigung zum Ausgebote.
Die in §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist beginnt mit dem
Tage des neuen Vertheilungstermins.
S. 135.
Mit dem Antrage auf das nach §. 133 zulässige Aufgebot hat der Antrag-
steller ein Verzeichniß der etwaigen ihm bekannten angeblichen Rechtsnachfolger
JNr. 8949.)