Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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154. 
Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß des Gerichts. 
Die Aufhebung erfolgt von Amtswegen, wenn der Gläubiger aus den Einkünften 
des Grundstücks befriedigt worden ist. 
Das Gericht kann die Aufhebung des Verfahrens anordnen, wenn die 
Fortdauer der Beschlagnahme besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger 
den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. 
Das Gericht hat bei der Aufhebung den Grundbuchrichter um Löschung 
des die Zwangsverwaltung betreffenden Vermerks zu ersuchen. 
Zweiter Abschnitt. 
Iwangsvollstreckung in andere Gegenstände des unbeweglichen Vermögens. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 155. 
Bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens 
außer Grundstücken ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirke die Sache belegen ist, die Gerechtigkeit ausgeübt wird, oder das 
Schiff zur Zeit der Beschlagnahme sich befindet. 
C. 156. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften des §. 755 Absatz 2 und des §. 756 der Civilprozeßordnung und des 
ersten Abschnitts dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Titel 2 bis 4. 
5weiter Titel. 
ZLwangsvollstreckung in Bergwerkseigenthum. 
S. 157. 
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung oder ZIwangsverwaltung von Berg- 
werkseigenthum ist statt der in G. 14 Nr. 1 bezeichneten Urkunden eine oberberg- 
amtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des 
Bergwerks, oder, wenn der Antrag eine Kohlenabbaugerechtigkeit betrifft, eine in 
gleicher Art beglaubigte Abschrift des Aktes beizufügen, durch welchen die Gerechtig- 
keit vom Eigenthum an der Grundoberfläche getrennt worden ist. 
S. 158. 
Zu den Interessenten des Verfahrens (§F. 21) gehört der Repräsentant oder 
Grubenvorstand. 
(Nr. 8949.) 32“
	        
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