Vierter Titel.
Zwangsvollstreckung in Schiffe.
S. 163.
Die Zwangsvollstreckung in Schiffe erfolgt nur durch Zwangsversteigerung.
Während des Verfahrens soll das Schiff an dem Orte bleiben, wo es sich
bei dessen Einleitung befindet.
Wenn es jedoch die Handelskonjunktur und das Beste der Interessenten
rathsam erscheinen läßt, so kann der Antritt einer neuen Fahrt auf Antrag der
Interessenten von dem Gericht unter der Bedingung einer gehörigen Versicherung
des Schiffes gestattet werden.
S. 164.
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung ist statt der in S. 14 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Urkunden beizufügen:
1) eine Urkunde, welche glaubhaft macht, daß der Schuldner das Schiff
als Eigenthümer besitze, oder im Falle des Artikels 764 des Handels-
gesetzbuchs als Schiffer führe;
2) wenn das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, ein Auszug
aus demselben, welcher alle noch gültigen, das Schiff betreffenden Ein-
tragungsvermerke enthält.
. 165.
Auf Antrag des Gläubigers veranlaßt das Gericht die zur Bewachung,
Verwahrung und Erhaltung des Schiffes erforderlichen Maßregeln.
Durch diese Maßregeln wird die Beschlagnahme des Schiffes in gleicher
Weise wie durch die Zustellung des Einleitungsbeschlusses bewirkt.
Das Gericht kann die Aufhebung dieser Maßregeln anordnen, wenn der
zur Fortsetzung derselben nöthige Geldbetrag von dem Gläubiger nicht vor-
geschossen wird.
S. 166.
Ist die Beschlagnahme des Schiffes (F. 16) für einen Schiffsgläubiger
auf Grund eines gegen den Schiffer erlassenen Urtheils erfolgt, so ist dieselbe
auch gegen den Eigenthümer wirksam.
Ein nach der Beschlagnahme eingetretener Wechsel des Eigenthümers oder
des Schiffers hindert nicht die Fortsetzung des Verfahrens.
Stellt sich heraus, daß das Schiff sich zur Zeit der Beschlagnahme nicht
im Gerichtsbezirk befunden hat, so ist das Verfahren aufzuheben.
6. 167.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wird in das Schiffsregister
nicht eingetragen.
. 8949.)