Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 176 — 
Nach erfolgter Beschlagnahme eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes 
ersucht das Gericht die das Register führende Behörde um Mittheilung, ob und 
welche das Schiff betreffenden Eintragungen oder Löschungen nach Ertheilung des 
nach H. 164 vorgelegten Auszugs erfolgt sind. 
g. 168. 
Ist das Verfahren gegen den Schiffer eingeleitet, so gehören zu den Inter- 
essenten des Verfahrens (§. 21) 
1) der Eigenthümer des Schiffes, 
2) ein nach dem Schuldner eingetretener Schiffer, 
sofern diese Personen sich zu den Vollstreckungsakten gemeldet und ihre Rechte 
glaubhaft gemacht haben. 
Ist ein neuer Schiffer als Interessent eingetreten, so scheidet der frühere 
Schiffer als Interessent aus. 
K. 169. 
Zu den Interessenten des Verfahrens gehören an Stelle der in §. 21 
Nr. 3 bezeichneten Personen diejenigen, welche als Schiffsgläubiger oder sonst 
dinglich Berechtigte von dem Gläubiger, dem Schuldner, oder den in F. 168 
bezeichneten Interessenten zu den Vollstreckungsakten namhaft gemacht werden oder 
aus dem Schiffsregister oder den dem Gericht vorgelegten, zur Aufnahme von 
Verpfändungsvermerken bestimmten Schiffspapieren ersichtlich sind. 
F. 170. 
Das Schiff wird durch den Verkauf von allen dinglichen Rechten frei, 
soweit dieselben nicht von dem Ersteher übernommen werden. Die Vorschriften 
über die Nothwendigkeit und die Feststellung eines geringsten Gebots (§§. 22, 
53 bis 59) finden nicht Anwendung. 
g. 171. 
Aus dem Kaufgelde des Schiffes werden in der nachstehenden Reihenfolge 
berichtigt: 
1) die Forderungen der Schiffsgläubiger in der Reihenfolge und dem 
Umfange, welche durch Artikel 757 bis 773 des Handelsgesetzbuchs 
festgesetzt sidd) 
2) alle übrigen bis zur Beschlagnahme des Schiffes entstandenen dinglichen. 
Ansprüche nach der durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu 
bestimmnenden Reihenfolge und nach Maßgabe der Vorschriften der 
S# 35, 36)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.