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3) die in §. 30 bezeichneten Forderungen nach Maßgabe der Vorschriften
der §#. 30, 35)
ft M. 30, 35, 36)
4) die in F. 37 bezeichneten Rückstände von den nach Nr. 2, 3 zu be-
richtigenden Ansprüchen.
Bezüglich derjenigen Schiffe, auf welche die Artikel 757 bis 773 des
Handelsgesetzbuchs nicht Anwendung finden, bleiben die bestehenden Vorschriften
über die vorzugsweise Befriedigung von Forderungen, welche nicht zu den unter
Nr. 2 bis 4 bezeichneten gehören, in Kraft.
S. 172.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß an Stelle des in
§. 40 Nr. 8 bezeichneten Inhalts die Aufforderung an alle Schiffsgläubiger und
sonstigen Realberechtigten enthalten, ihre Rechte bei der Versteigerung wahrzunehmen,
insbesondere ihre Ansprüche spätestens bei der Verhandlung über die Vertheilung
des zu erzielenden Kaufpreises anzumelden, widrigenfalls dieselben bei dieser Ver-
theilung unberücksichtigt bleiben werden, soweit sie nicht aus dem Schiffsregister
oder den dem Gericht vorgelegten, zur Aufnahme von Verpfändungsvermerken
bestimmten Schiffspapieren ersichtlich sind.
g. 173.
Die Versteigerungsfrist (F. 42) beträgt bei registrirten Seeschiffen drei
Monate, bei anderen Schiffen vier Wochen bis drei Monate, in den durch dieses
Gesetz bestimmten Fällen der Abkürzung der Frist für Schiffe jeder Art zwei bis
sechs Wochen.
S. 174.
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins (§. 40)
kann die Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts durch Anheftung in der
Ortsgemeinde nicht ersetzt werden.
Die Veröffentlichung erfolgt, wenn ein registrirtes Seeschiff versteigert werden
soll, auch durch Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts der Regierung (Land-
drostei), in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathhafen hat; wenn ein anderes
Schiff versteigert werden soll, auch durch Einrückung in den Anzeiger des Amts-
blatts der Regierung (Landdrostei), in deren Bezirk der Eigenthümer des Schiffes
einen zu den Vollstreckungsakten angezeigten Wohnsitz hat.
S. 175.
An Stelle der nach den Vorschriften des F. 98 zulässigen Verwaltung tritt
die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes.
Die Vorschriften des F. 165 Absatz 3 finden hierbei entsprechende Anwendung.
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