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Schuldner, so hat der Gerichtsvollzieher unter entsprechender Anwendung des
§. 730 Absatz 2 der Civilprozeßordnung auch die Zustellung an den Korrespondent—
rheder zu bewirken.
Mit dem Antrage auf Anordnung des Verkaufs ist ein in der letzten Woche
vor dem Antrage ertheilter Auszug aus dem Schiffsregister (§. 164 Nr. 2) vor-
zulegen. Mit der Bekanntmachung des Versteigerungstermins (F. 717 Absatz 3
der Civilprozeßordnung) sind diejenigen, welche außer den Schiffsgläubigern Pfand-
rechte an dem Schiffe oder an der Schiffspart haben, zur Wahrnehmung ihrer
Rechte aufzufordern.
Ergiebt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß auf der Schiffspart außer
dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers Pfandrechte ruhen, so ist die Hinter-
legung des Erlöses anzuordnen. Die Vertheilung des Erlöses erfolgt alsdann
nach den Vorschriften der 9#. 759 bis 768 der Civilprozeßordnung unter Zu-
ziehung der im Schiffsregister eingetragenen Gläubiger. Diese sind nach der
Vorschrift des V. 759 der Civilprozeßordnung zur Einreichung einer Berechnung
aufzufordern. In Ermangelung einer solchen Berechnung sind deren Forderungen
in dem durch F. 35 bestimmten Umfange in den Vertheilungsplan von Amts-
wegen aufzunehmen.
Andere Pfandgläubiger haben ihren Anspruch auf das Kaufgeld nach den
Vorschriften des S§. 710 der Civilprozeßordnung zu verfolgen.
Dritter Abschnitt.
Jwangsversteigerung und Jwangsverwaltung in besonderen Fällen.
. 180.
Die Vorschriften der §F. 3, 4, 13 bis 179 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von dem Konkurs-
verwalter beantragt wird.
Die Vorschriften der §##. 3, 4, 13 bis 138, 155 bis 179 finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die Zwangsversteigerung beantragt wird:
1) von dem Benefizialerben oder dem Nachlaßpfleger im Geltungsbereiche
des Allgemeinen Landrechts;
2) von einem Miteigenthümer zum Zwecke der Auseinandersetzung;
3) rücksichtlich des Bergwerkseigenthums auf Grund der 9#P. 159, 161,
162, 234 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 oder des F. 2358
desst elben Gesetzes in der, Fassung des Gesetzes vom 9. April 1873
(Gesetz= Samml. S. 18
4) auf Grund der 8#. 7 ss, 60 des Allgemeinen Landrechts Theil J
Titel 8.
Im Falle der Nr. 2 ist eine vorhergehende Anordnung des Verkaufes im
Theilungsverfahren nicht erforderlich. Ob dem Miteigenthümer das Recht zusteht,
Ges. Samml. 1883. (Tr. 8949.) 33