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nach Nr. 2 gestellter Antrag durch den Widerspruch des Erben oder
des Nachlaßpflegers vereitelt worden ist.
g. 185.
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Miteigenthümers zum
Zwecke der Auseinandersetzung, so finden folgende besondere Bestimmungen An-
wendung:
1) Die Wirkungen der Zwangsversteigerung treten nur wider die Mit-
eigenthümer, dagegen wider andere Realberechtigte nur dann ein, wenn
deren Recht auf dem Antheil des Antragstellers nicht haftet. Ein
Berechtigter, dessen Recht hiernach unberührt bleibt, gehört nicht zu
den Interessenten des Verfahrens. Die Vorschriften über die Noth-
wendigkeit und die Feststellung eines geringsten Gebots (§. 22 Absatz 1,
§#. 53 bis 59) finden nicht Anwendung.
2) Mit dem Einleitungsbeschluß sind der Antrag auf Einleitung des Ver-
fahrens und, wenn der Antragsteller als Miteigenthümer im Grund-
buche nicht eingetragen ist, die Urkunden, aus welchen das Miteigen-
thum sich ergiebt, den übrigen Miteigenthümern zuzustellen.
3) Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß bei der nach
#. 40 Nr. 5 erforderlichen Angabe auch angeben, auf wessen Antrag
die Versteigerung erfolgt.
4) Die Vorschriften des §. 62 Absatz 3 und des §. 64 Absatz 3 finden
auf die Miteigenthümer nicht Anwendung. Jeder Miteigenthümer kann
die nach F. 74 Absatz 1 von ihm zu leistende Sicherheit auch nach den
Vorschriften des V. 64 Absatz 2 und jede Sicherheit, welche mit Hypo-
theken oder Grundschulden geleistet werden kann, durch eine auf seinem
Grundstücksantheil innerhalb der in F. 64 Absatz 2 bezeichneten Grenzen
bewirkte Eintragung leisten.
5) Die Vorschriften des §. 70 Absatz 1 finden auch dann Anwendung,
wenn der Miteigenthümer, gegen welchen auf Zwangsversteigerung
angetragen worden ist, ein Recht der daselbst bezeichneten Art geltend
macht.
186.
Bei der Versteigerung von Bergwerkseigenthum im Falle des F. 180
Absatz 2 Nr. 3 finden die Vorschriften über die Nothwendigkeit und die Fest-
stellung eines geringsten Gebots (§. 22 Absatz 1, 98. 53 bis 59), sowie die Vor-
schriften des §. 49 nicht Anwendung.
Erfolgt die Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers, so sind mit dem
Einleitungsbeschluß der Antrag auf Einleitung des Verfahrens und, wenn der
Antragsteller als Gläubiger im Grundbuche nicht eingetragen ist, die Urkunden,
aus welchen das Recht desselben sich ergiebt, dem Schuldner zuzustellen.
(Nr. 3949.) 33°7