Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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nach Nr. 2 gestellter Antrag durch den Widerspruch des Erben oder 
des Nachlaßpflegers vereitelt worden ist. 
g. 185. 
Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Miteigenthümers zum 
Zwecke der Auseinandersetzung, so finden folgende besondere Bestimmungen An- 
wendung: 
1) Die Wirkungen der Zwangsversteigerung treten nur wider die Mit- 
eigenthümer, dagegen wider andere Realberechtigte nur dann ein, wenn 
deren Recht auf dem Antheil des Antragstellers nicht haftet. Ein 
Berechtigter, dessen Recht hiernach unberührt bleibt, gehört nicht zu 
den Interessenten des Verfahrens. Die Vorschriften über die Noth- 
wendigkeit und die Feststellung eines geringsten Gebots (§. 22 Absatz 1, 
§#. 53 bis 59) finden nicht Anwendung. 
2) Mit dem Einleitungsbeschluß sind der Antrag auf Einleitung des Ver- 
fahrens und, wenn der Antragsteller als Miteigenthümer im Grund- 
buche nicht eingetragen ist, die Urkunden, aus welchen das Miteigen- 
thum sich ergiebt, den übrigen Miteigenthümern zuzustellen. 
3) Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß bei der nach 
#. 40 Nr. 5 erforderlichen Angabe auch angeben, auf wessen Antrag 
die Versteigerung erfolgt. 
4) Die Vorschriften des §. 62 Absatz 3 und des §. 64 Absatz 3 finden 
auf die Miteigenthümer nicht Anwendung. Jeder Miteigenthümer kann 
die nach F. 74 Absatz 1 von ihm zu leistende Sicherheit auch nach den 
Vorschriften des V. 64 Absatz 2 und jede Sicherheit, welche mit Hypo- 
theken oder Grundschulden geleistet werden kann, durch eine auf seinem 
Grundstücksantheil innerhalb der in F. 64 Absatz 2 bezeichneten Grenzen 
bewirkte Eintragung leisten. 
5) Die Vorschriften des §. 70 Absatz 1 finden auch dann Anwendung, 
wenn der Miteigenthümer, gegen welchen auf Zwangsversteigerung 
angetragen worden ist, ein Recht der daselbst bezeichneten Art geltend 
macht. 
186. 
Bei der Versteigerung von Bergwerkseigenthum im Falle des F. 180 
Absatz 2 Nr. 3 finden die Vorschriften über die Nothwendigkeit und die Fest- 
stellung eines geringsten Gebots (§. 22 Absatz 1, 98. 53 bis 59), sowie die Vor- 
schriften des §. 49 nicht Anwendung. 
Erfolgt die Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers, so sind mit dem 
Einleitungsbeschluß der Antrag auf Einleitung des Verfahrens und, wenn der 
Antragsteller als Gläubiger im Grundbuche nicht eingetragen ist, die Urkunden, 
aus welchen das Recht desselben sich ergiebt, dem Schuldner zuzustellen. 
(Nr. 3949.) 33°7
	        
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