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Erfolgt die Zwangsversteigerung auf Grund der S§. 40, 58, 60 Allgemeinen
Landrechts Theil 1 Titel 8, so finden die Vorschriften der §#. 41 bis 57, 59 ebenda
Anwendung. Die nach den Vorschriften der I#. 45 bis 47 zulässigen Angebote
der Gläubiger sind nur bei der Versteigerung zulässig.
Vierter Abschnitt.
Verfahren bei nicht vollendetem Grundbuche.
188.
Sofern für Grundstlcke, Bergwerkseigenthum oder Gerechtigkeiten ein
Grundbuchblatt oder ein Artikel im Grundbuche noch nicht angelegt ist, oder auf
Grundstücke die Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c. vom
5. Mai 1872 noch nicht anwendbar sind, finden folgende besondere Vorschriften
Anwendung.
. 189.
Vollstreckbare Forderungen sind unter entsprechender Anwendung der §#. 6
bis 11:
1) im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts mit Ausnahme des
vormals Hannoverschen Eichsfeldes, in Neuvorpommern und Rügen
und im Bezirk des vormaligen Appellationsgerichts zu Cassel bei An-
legung des Grundbuchblatts oder Artikels auf Grund des vorher
gestellten Antrags mit dem nach der Zeit des letzteren zu bestimmenden
Range einzutragen;
in denjenigen Theilen der Provinz Hannover, in welchen Hypotheken-
bücher fortgeführt werden, in den Hohengollernschen Landen und im
Bezirk des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein in das Hypotheken-
buch einzutragen;
3) in der Provinz Schleswig-Holstein in das Schuld= und Pfandprotokoll
aufzunehmen.
In gleicher Weise erfolgt in dem Geltungsbereiche der Verordnung vom
16. Juni 1820 (Gesetz= Samml. S. 106) und der Deklaration vom 28. Juli 1838
(Gesetz= Samml. S. 428), sowie im Jadegebiet auch die Erwerbung eines Pfand-
rechts nach Maßgabe jener Verordnung und der §#. 28, 29 des Gesetzes vom
23. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 111).
S. 190.
Bei dem Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind
statt der in §. 14 Nr. 2, 3 bezeichneten Urkunden solche Urkunden vorzulegen,
welche glaubhaft machen, daß der Schuldner den Gegenstand der Zwangsvoll=
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