— 187 —
Weitergehende Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Recht der
Pfandgläubiger auf Abtretung vorgehender Forderungen bleiben unberührt.
g. 206.
So lange bewegliche Gegenstände, welche zur Immobiliarmasse gehören,
nicht imm Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in
Beschlag genommen sind (85. 16, 140), unterliegen dieselben der Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Einer Zwangsvollstreckung dieser Art in bewegliche Theile oder Zubehörungen
eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens kann jedoch jeder Realberechtigte
widersprechen. Die Vorschriften des §. 690 der Civilprozeßordnung finden hierbei
entsprechende Anwendung.
C. 207.
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1883 in Kraft.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsvollstreckungen
in unbewegliches Vermögen, sowie die vor diesem Zeitpunkte beantragten Zwangs-
versteigerungen und Zwangsverwaltungen in den im F.# 180 bezeichneten Fällen
werden nach den bisherigen Vorschriften und den Vorschriften der nachstehenden
Paragraphen erledigt.
KC. 208.
Ein Gläubiger, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Jwangs-
versteigerung oder die Zwangsverwaltung beantragt hat, erlangt durch die nach
den bisherigen Vorschriften erfolgende Beschlagnahme die mit der Beschlagnahme
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verbundenen Rechte (§§. 30, 143, 147).
Ist jene Beschlagnahme vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes arfolgt, so tiitt die
bezeichnete Wirkung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
Der Beitritt zu einer Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
g. 209.
Geht in einem Verfahren der Zwangsverwaltung der bisherige Verwalter
ab, so erfolgt die Bestellung des neuen Verwalters nach Maßgabe des §. 142
dieses Gesetzes.
In gleicher Weise erfolgt auf Antrag des Gläubigers die Neubestellung
des bisherigen Verwalters.
In beiden Fällen findet der F. 144 dieses Gesetzes Anwendung.
C. 210.
In einem Verfahren der Zwangsverwaltung erfolgt die fernere Vertheilung
der Einkünfte unter Anwendung der 99. 148 bis 153 und, soweit Einkünfte in
Oes. Samml. 1883. (Tr. 8949.) 34