Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Weitergehende Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Recht der 
Pfandgläubiger auf Abtretung vorgehender Forderungen bleiben unberührt. 
g. 206. 
So lange bewegliche Gegenstände, welche zur Immobiliarmasse gehören, 
nicht imm Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in 
Beschlag genommen sind (85. 16, 140), unterliegen dieselben der Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
Einer Zwangsvollstreckung dieser Art in bewegliche Theile oder Zubehörungen 
eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens kann jedoch jeder Realberechtigte 
widersprechen. Die Vorschriften des §. 690 der Civilprozeßordnung finden hierbei 
entsprechende Anwendung. 
C. 207. 
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1883 in Kraft. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsvollstreckungen 
in unbewegliches Vermögen, sowie die vor diesem Zeitpunkte beantragten Zwangs- 
versteigerungen und Zwangsverwaltungen in den im F.# 180 bezeichneten Fällen 
werden nach den bisherigen Vorschriften und den Vorschriften der nachstehenden 
Paragraphen erledigt. 
KC. 208. 
Ein Gläubiger, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Jwangs- 
versteigerung oder die Zwangsverwaltung beantragt hat, erlangt durch die nach 
den bisherigen Vorschriften erfolgende Beschlagnahme die mit der Beschlagnahme 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verbundenen Rechte (§§. 30, 143, 147). 
Ist jene Beschlagnahme vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes arfolgt, so tiitt die 
bezeichnete Wirkung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. 
Der Beitritt zu einer Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes. 
g. 209. 
Geht in einem Verfahren der Zwangsverwaltung der bisherige Verwalter 
ab, so erfolgt die Bestellung des neuen Verwalters nach Maßgabe des §. 142 
dieses Gesetzes. 
In gleicher Weise erfolgt auf Antrag des Gläubigers die Neubestellung 
des bisherigen Verwalters. 
In beiden Fällen findet der F. 144 dieses Gesetzes Anwendung. 
C. 210. 
In einem Verfahren der Zwangsverwaltung erfolgt die fernere Vertheilung 
der Einkünfte unter Anwendung der 99. 148 bis 153 und, soweit Einkünfte in 
Oes. Samml. 1883. (Tr. 8949.) 34
	        
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