Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

von  Wort  zu  Wort  eingeschaltet,  anzusehen  sind,  daß  Wir  dieselben  jedoch  unter
Beziehung  auf  die  von  der  Kommission  in  der  nasten  Konferenz,  wo  die  Konvention
  von  den  einzelnen  Bevollmächtigten  unterzeichnet  worden  ist,  sowohl  wegen
  der  Rekognitionsgebühr  und  der  Besteuerung  des  Holzes,  wie  der  dabei  einfretenden
  Erhebungsform  zu  Artikel  10.  und  11.  gefaßten  besondern  Beschlüsse,
als  auf  den  allgemeinen  Beschluß  zu  dem  Zosten  Artikel,  wonach  die  in  den  vorhergegangenen
  43  Konferenzen  an  die  Revisionskommission  verwiesenen  Punkte
ausdrücklich  vorbehalten  bleiben  sollen,  durchaus  genehmigt  haben,  so  wie  Wir
solche  Kraft  der  gegenwärtigen  in  gewöhnlicher  Form  ausgestellten  Bestätigungs-Urkunde
  feierlich  genehmigen,  indem  Wir  für  Uns  und  Unsere  Nachkommen  auf
Unser  Königliches  Wort  versprechen,  gedachten  Bestimmungen  getreulich  nachzukommen,
  so  wie  auch  darüber  zu  wachen,  daß  sie  von  Unseren  Behörden  und  Unterthauen
  jederzeit  genau  erfüllt  werden.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen  haben  Wir  Unsere  Bestätigungs-Urkundein
  zehn  gleichlautenden  Eremplaren,  wovon  neune  für  jeden  der  mitkontrahirenden
  Theile,  darunter  für  die  drei  Herzôöge  von  Anhalt  Durchlauchten  je  besonders,
  die  zehnte  aber  zur  Hinterlegung  bei  den  gemeinschaftlichen  Kommissions-Akten
  bestimmt  ist,  eigenhändig  unterschrieben,  und  mit  Unserem  größeren
Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  20sten  November  im  Jahre  des  Herrn,
Eintausend  Achthundert  ein  und  zwanzig,  und  Unserer  Regierung  im  Fünf  und
zwanzigsien.

¶L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v,  Bernstorff.

 

(No.  697.)  Elb-Schiffahrts-Akte.  Vom  23sten  Juni  1821.

N.  die  Wiener  Kongreßakte  vom  cten  Juni  18185.  die  allgemeinen
Grundsätze  ausgesprochen  hat,  nach  welchen  die  Schiffahrk  auf  den  Strömen  geordnet
  werden  soll:  so  haben  die  Staaten,  deren  Gebiet  die  Elbe  in  ihrem  schiffbaren
  Laufe  trennt  oder  durchströmt,  beseelt  von  dem  Wunsche,  die  dadurch  dem
Handel  und  der  Schiffahrt  zugesicherten  Vortheile  und  Enleichterungen  baldmoglichst
  ins  Leben  zu  rufen,  den  Zusammentritt  einer  Kommission  in  Dresden

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