Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 197 — 
Ziweiter Titel. 
Verwaltungsbehörden. 
I. Abschnitt. 
Provinzialbehörden. 
1. Oberpräsident. 
. 8. 
An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Oberpräsident. Dem- 
selben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und 
Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. 
Auch ist der Oberpräsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz be- 
findlichen Regierung, sowie die dem Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen 
Beamten (I. 19 Absatz 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heran- 
zuziehen. 
S. 9. 
Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, 
soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet 
ist, durch den Oberpräsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in be- 
sonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. 
2. Provinzialrath. 
C. 10. 
Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungsweise 
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern 
auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten 
höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf 
Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial- 
landtage wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letzteren 
werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt. 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die 
Beamten des Provinzialverbandes. 
S. 11. 
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialraths und deren Stellvertreter 
erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial- 
(Xr. 8951) 35“
	        
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