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Ziweiter Titel.
Verwaltungsbehörden.
I. Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1. Oberpräsident.
. 8.
An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Oberpräsident. Dem-
selben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und
Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Auch ist der Oberpräsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz be-
findlichen Regierung, sowie die dem Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen
Beamten (I. 19 Absatz 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heran-
zuziehen.
S. 9.
Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt,
soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet
ist, durch den Oberpräsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in be-
sonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
2. Provinzialrath.
C. 10.
Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungsweise
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern
auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten
höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf
Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial-
landtage wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letzteren
werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die
Beamten des Provinzialverbandes.
S. 11.
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialraths und deren Stellvertreter
erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber
zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial-
(Xr. 8951) 35“