Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 83. 
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz ergangenen 
Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 
S#. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese 
Urtheile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab- 
weichender Weise geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen 
Interesses dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die Berufung an das Ober- 
verwaltungsgericht zu. 
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt, 
welche in §. 82 Absatz 2 vorgeschrieben sind. 
g. 84. 
Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses von dem 
Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses eingelegten Berufung 
erfolgt vor dem Bezirksausschusse durch den von dem Regierungspräsidenten, vor 
dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Ressortminister zu bestellenden 
Kommissar. 
G. 85. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der Be- 
stimmungen der S§. 82 Absatz 2, 83 Absatz 2 und 157 dieses Gesetzes zwei 
Wochen. 
KG. S6. 
Innerhalb der in §. 85 gedachten Frist ist, bei Verlust des Rechts- 
mittels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe gerichtet 
ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen. 
Das Gericht prüft, ob die Ammeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies der 
Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schrift- 
lichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist zugefertigt. 
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht 
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu 
erstreckende Nachfrist gewährt werden. 
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen 
mit Gründen versehenen Bescheid zurückjuweisen. Namens des Kreisausschusses 
steht auch dem Vorsitzenden, Namens des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden im 
Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides 
zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei 
Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das Berufungsgericht 
zustehe, widrigenfalls es bei dem Vescheide verbleibe.
	        
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