— 216 —
g. 83.
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz ergangenen
Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der
S#. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese
Urtheile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab-
weichender Weise geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen
Interesses dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die Berufung an das Ober-
verwaltungsgericht zu.
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt,
welche in §. 82 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
g. 84.
Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses von dem
Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses eingelegten Berufung
erfolgt vor dem Bezirksausschusse durch den von dem Regierungspräsidenten, vor
dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Ressortminister zu bestellenden
Kommissar.
G. 85.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der Be-
stimmungen der S§. 82 Absatz 2, 83 Absatz 2 und 157 dieses Gesetzes zwei
Wochen.
KG. S6.
Innerhalb der in §. 85 gedachten Frist ist, bei Verlust des Rechts-
mittels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe gerichtet
ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen.
Das Gericht prüft, ob die Ammeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies der
Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schrift-
lichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen
zu bemessenden Frist zugefertigt.
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu
erstreckende Nachfrist gewährt werden.
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid zurückjuweisen. Namens des Kreisausschusses
steht auch dem Vorsitzenden, Namens des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden im
Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides
zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei
Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das Berufungsgericht
zustehe, widrigenfalls es bei dem Vescheide verbleibe.