Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender 
Weise geregelt sind, den Parteien das Rechtsmittel der Revision an das Ober— 
verwaltungsgericht zu. 
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt ugelassen ist, steht 
dasselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden des Be- 
zirksausschusses zu. 
§. 94. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe; 
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
. 95. 
Die Bestimmungen des F. 66, des §. 71 — mit Ausschluß der Bestim- 
mungen über die Abänderung der Klage — sowie der 89. 72 bis 75, 80 und 
81, 82 Absatz 2, 84 bis 90 sind auch für die Frist zur Einlegung und Recht- 
fertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz maßgebend. 
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Ge- 
richte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat. 
K. 86. 
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
S. 97. 
Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe 
nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht 
worden sind. 
. 98. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so hebt 
es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn 
diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Ver- 
mittelung desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat. 
S. 99. 
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungsgericht dieselbe 
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz 
zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit 
es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.
	        
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