Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 100. 
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewordenen 
Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben 
Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen statt, 
wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeitsklage beziehungsweise die 
Restitutionsklage. Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht. Er- 
achtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es die an- 
gefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung 
an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung 
oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem Anfechtungsgrunde 
betroffen wird. 
S. 101. 
Das Gericht, an welches die Sache in den Fällen der S#§. 99, 100 ge- 
wiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig 
zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des Oberverwaltungs- 
gerichts aufgestellten Grundsätze, sowie in den Fällen des F. 100 die dem Auf- 
hebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als maßgebend 
zu betrachten. 
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens. 
d. 102. 
Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei. 
S. 103. 
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des 
Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theils 
zur Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Theils 
hat der unterliegende Theil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahr- 
nehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder dem 
Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind. An baaren Auslagen für die persönliche 
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem 
Oberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch 
nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwalts be- 
tragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Ge- 
richte angeordnet war. 
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen. 
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben 
bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. 
K. 104. 
Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur Last, 
soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind. 
Oes. Somml. 1883. (Dr. 8951,) 38
	        
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