Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 226 — 
S. 124. 
In dem Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht erhoben, 
ebensowenig haben die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren Auslagen 
zu fordern. 
Jedoch können die durch Anträge und unbegründete Einwendungen er- 
wachsenden Gebühren für Zeugen und Sachverständige demjenigen zur Last gelegt 
werden, welcher den Antrag gestellt beziehungsweise den Einwand erhoben hat. 
Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens fallen dem- 
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde 
zu tragen hat. 
Bei den Vorschriften der Gewerbeordnung behält es sein Bewenden. 
G. 125. 
Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens und die Kosten be- 
treffen, beschließt endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere Instanz. 
KC. 126. 
Der Oberpräsident kann endgültige Beschlüsse des Provinzialraths, der 
Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des Bezirksausschusses und der Landrath, 
beziehungsweise der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses endgültige Beschlüsse 
dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung anfechten, wenn die Beschlüsse die 
Befugnisse der Behörde überschreiten oder das bestehende Recht, insbesondere auch 
die von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, ver- 
letzen. Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht. 
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen 
besonderen Vertreter zu wählen. 
Vierter Titel. 
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 
C. 127. 
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizeibehörden findet, soweit 
das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 
10 000 Eimvohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Be- 
scheid an den Regierungspräsidenten; 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit 
Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.