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mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regierungs-
präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;
I) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1) daß der angefochtene- Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den
Kläger in seinen Rechten verletze;
2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung
erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach F. 2 des Ge-
setzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz= Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg
zulässig war.
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhöältnisse.
. 128.
An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des F. 127 findet die Klage
statt und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Eimwohnerzahl bis
zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit
mehr als 10 000 Eimwohnern bei dem Bezirksausschusse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (6. 127 Absatz 3 und 4).
§. 129.
Die Beschwerde im Falle des §. 127 Absatz 1 und die Klage im Falle
des §. 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie
gerichtet sind.
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat
dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu
entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in
Kenntniß zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen
Bescheid beträgt zwei Wochen.
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 39