Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regierungs- 
präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten; 
I) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1) daß der angefochtene- Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den 
Kläger in seinen Rechten verletze; 
2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die 
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach F. 2 des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz= Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg 
zulässig war. 
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhöältnisse. 
. 128. 
An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des F. 127 findet die Klage 
statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Eimwohnerzahl bis 
zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10 000 Eimwohnern bei dem Bezirksausschusse. 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (6. 127 Absatz 3 und 4). 
§. 129. 
Die Beschwerde im Falle des §. 127 Absatz 1 und die Klage im Falle 
des §. 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie 
gerichtet sind. 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat 
dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu 
entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage 
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen 
Bescheid beträgt zwei Wochen. 
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 39
	        
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