Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz 
durch Königliche Verordnung bekannt gemacht. 
Die Geltung der Bestimmungen des F. 16 und des F. 23 Absatz 1 wird 
jedoch hierdurch nicht berührt. 
Inwieweit die Bestimmungen der §. 127 und 128 auf die selbstständigen 
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung 
für diese Provinz vorbehalten. 
. 156. 
In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes zur Bildung des Bezirksausschusses in Gemäßheit der Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. 
C. 157. 
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt: 
1) die Bestimmungen der 9. 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245), 
2) die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die 
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten ꝛc. (Gesetz-Samml. 
S. 463)j dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitverfahren 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Entscheidung erfolgt auf 
Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs 
ist nicht einzuholen; das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht auf 
den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz 
zuständigen Behörde eingestellt werden; die Erhebung eines Kostenpausch= 
quantums findet nicht statt; 
3) die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360). 
. 158. 
Aufgehoben sind: 
1) die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, be- 
treffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz (Gesetz= Samml. S. 130),) 
2) die . 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 
1872 (Gesetz-Samml. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen 
Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 9#. 187 bis 198 
derselben Kreisordnung; 
3) der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die §#. 2 Absatz 2 und 
126 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. 
S. 335) und die Titel I bis IV, sowie die §§ 168, 169, 170 Nr. 2, 
4 und 5 und der F. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend 
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 40
	        
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