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ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz
durch Königliche Verordnung bekannt gemacht.
Die Geltung der Bestimmungen des F. 16 und des F. 23 Absatz 1 wird
jedoch hierdurch nicht berührt.
Inwieweit die Bestimmungen der §. 127 und 128 auf die selbstständigen
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung
für diese Provinz vorbehalten.
. 156.
In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Gesetzes zur Bildung des Bezirksausschusses in Gemäßheit der Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten.
C. 157.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
1) die Bestimmungen der 9. 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245),
2) die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten ꝛc. (Gesetz-Samml.
S. 463)j dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitverfahren
mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Entscheidung erfolgt auf
Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs
ist nicht einzuholen; das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht auf
den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz
zuständigen Behörde eingestellt werden; die Erhebung eines Kostenpausch=
quantums findet nicht statt;
3) die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360).
. 158.
Aufgehoben sind:
1) die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, be-
treffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz (Gesetz= Samml. S. 130),)
2) die . 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember
1872 (Gesetz-Samml. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen
Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 9#. 187 bis 198
derselben Kreisordnung;
3) der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die §#. 2 Absatz 2 und
126 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml.
S. 335) und die Titel I bis IV, sowie die §§ 168, 169, 170 Nr. 2,
4 und 5 und der F. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 40