Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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III. Titel. 
Angelegenheiten der Amtsverbände. 
. 5. 
Der erste Absatz des §. 55 der Kreisordnung für die Provinzen Ost= und 
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. De- 
zember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz 
von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter 
Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
S. 6. 
Im Geltungsbereiche der Kreisordnung für die Provinzen Ost= und West- 
preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 
(Gesetz= Samml. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Revision, endgültige Feststellung 
und Abänderung der Amtsbezirke (F. 49 Absatz 2 der Kreisordnung), die Ver- 
einigung ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke bezüglich der Verwaltung der 
Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (§. 49 Absatz 1 a. a. O.), sowie die Aus- 
scheidung der ersteren aus dem Amtsbezirk (§. 49a Absatz 3 a. a. O.), durch den 
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger 
Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
IV. Titel. 
Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 
F. 7. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeinde- 
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen 
geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialraths. 
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern, für 
die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister 
des Innern. 
Beschwerden bei den UAufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegenheiten 
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
S. S. 
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen 
der Stadtbezirke.
	        
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