Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den 
betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
. 9. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält es 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden. 
C. 10. 
Die Gemeindevertretung beschließt: 
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Ver- 
lust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an 
den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung 
einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Ge- 
meindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung zum Er- 
werbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung 
von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung 
des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, 
die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2)) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern 
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die 
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht- 
erfüllung der ihnen nach den G 5gesetzen obliegenden 
Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen, Mitglieder der Ge- 
meindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung 
nach Maßgabe der Ge ssungsgesetze zu verhängen sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. 
In dem Geltungsbereiche der Kurbessischen Gemeindeordnung vom 23. Ok- 
tober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher Bekannt- 
machung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Ein- 
sprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch auf Ein- 
sprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger Anwendung. 
  
(Tr. 8952.)
	        
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