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Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Gemeindevorstand
können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen be-
sonderen Vertreter bestellen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des §. 18
unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
§. 22.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur Anwendung im Geltungs-
bereiche der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853
(Gesetz Samml. S. 261) auch auf die F. 1 Absatz 2 daselbst erwähnten Ort-
schaften (Flecken),
in der Provinz Schleswig-Holstein auch auf die S#§. 94 ff. des Gesetzes
vom 14. April 1869 (Gesetz= Samml. S. 589) erwähnten Flecken,
im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb,
in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Ge-
meinde Sigmaringen.
Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbaden außer der Stadt
Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnitts zu betrachten sind,
wird in der zu erlassenden Kreisordnung für Hessen-Nassau bestimmt.
g. 23.
In den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten ist
als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeinde-
ausschuß,
in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzogthums Nassau (§. 22) ist
als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger-
ausschuß,
in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürger-
meister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand,
in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als
Gemeindevertretung der Bürgerausschuß,
in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath,
als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu betrachten.
V. Titel.
Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbstständigen Gutsbezirke.
KG. 24.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien
in der Rheinprovinz, sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet der Vorschriften