Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 246 — 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts 
durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle 
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die Nach- 
theile, welche gegen Angehörige GOittglieder) der Gemeinde wegen Nicht- 
erfüllung der ihnen nach den G sgesetzen obliegenden 
Pflichten, sowie über die Strafen, welche gFegen Mitglieder der Gemeinde- 
vertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung oder 
wegen unentschuldigten Ausbleibens nach Maßgabe der Gemeinde- 
verfassungsgesetze zu verhängen sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande anzubringen. 
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeindeordnung finden die Vor- 
schriften des §. 10 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 
E. 28. 
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes, in den Fällen des §. 27 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestäti- 
gung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aussichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Klage steht in den Fällen des F. 27, wenn der Beschluß von der Gemeinde- 
vertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz West- 
falen dem Amtmanne zu. 
Die Klage hat in den Fällen des F. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung;) jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung 
nicht vorgenommen werden. 
  
g. 29. 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des 
kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten, oder die 
Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen auch der 
Amtmann, entstehenden Falles auf Anwecsung der Aufsichtsbehörde, mit auf- 
schiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die 
Verfügung des Gemeindevorstehers beziehungsweise Amtmanns steht der Gemeinde- 
versammlung, Gemeindevertretung, brzichungsweise dem kollegialischen Gemeinde- 
vorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Die in den G gesetzen begründete Befugniß der Aufsichts- 
behörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung 
von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes 
herbeizuführen, wird aufgehoben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.