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3) über die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
der Schöffen und der Ortsvorsteher, sowie über die Bestellung be—
sonderer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines Gemeindebezirks,
4) über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienst
und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
der Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der kommissarischen
Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher und sonstiger kommissarisch bestellten
Beamten.
Der Kreisausschuß beschließt ferner:
5) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der
bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden
Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml.
S. 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges endgültig.
1N 4
S. 33.
Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen
der Aufsichtsbehörde zusteht:
1) abgesehen von den Fällen des F. 29 über die zwischen dem Gemeindevorstande
und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Gemeindevorsteher
und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstandenen
Meinungsverschiedenheiten,
2) an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wiederholter
Beschlußunfähigkeit,
3) an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten.
Gemeindevertretung.
Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirksregierung:
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen
gegen Landgemeinden (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes
zur Deucchen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl.
S. 244).
§S. 34.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten,