Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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3)  über  die  Vermehrung  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
der  Schöffen  und  der  Ortsvorsteher,  sowie  über  die  Bestellung  be—
sonderer  Ortsvorsteher  für  verschiedene  Ortschaften  eines  Gemeindebezirks,


4)  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen,  der  Dienst
und  der  baaren  Auslagen  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
der  Schöffen,  der  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der  kommissarischen
Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher  und  sonstiger  kommissarisch  bestellten
Beamten.

Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner:

5)  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der
bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
Defekte  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
  S.  52).  Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen
Rechtsweges  endgültig.

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S.  33.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen

  der  Aufsichtsbehörde  zusteht:

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  29  über  die  zwischen  dem  Gemeindevorstande
  und  der  Gemeindevertretung  oder  zwischen  dem  Gemeindevorsteher
  und  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  entstandenen
Meinungsverschiedenheiten,

2)  an  Stelle  der  Gemeindebehörden  im  Falle  ihrer  durch  widersprechende
Interessen  herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit  oder  im  Falle  wiederholter
Beschlußunfähigkeit,

3)  an  Stelle  der,  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  aufgelösten.
Gemeindevertretung.

Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

4)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (I.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
zur  Deucchen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  244).

 

§S.  34.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie
zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,