— 274 —
Kreis-(Stadt-) Ausschüssen, den Bezirksausschüssen oder Provinzialräthen über-
wiesen werden.
Auch können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsichtlich der Deich-
verbände und der Sielverbände (Schleusen-, Wettern-, Wasserlösungs= u. s. w.
Verbände) durch Statuten übertragen werden, mittelst welcher die innere Organi-
sation der Deich= und Sielverbände im Geltungsbereiche der besonderen Deich-
ordnungen nach Artikel IV des Gesetzes vom 11. April 1872 (Gesetz-Samml.
S. 377) neu geregelt und festgestellt wird.
XIV. Titel.
Fischereipolizei.
. 98.
Der Bezirksausschuß beschließt:
1) über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und
den Schutz der Laichschonreviere (§. 31 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Gesetz Samml. S. 197),
2) über die Genehmigung zur Ausführung von Fischpässen (§9. 36 und 39
a. a. O.);
3) darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten
werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unterhalb des
Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß ** ist, jede
Art des Fischfanges verboten ist (§I. 41 und 42 a. a. O.).
g. 99.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner:
1) über die Gestattung von Ableitungen nach F. 43 Absatz 2 des Fischerei-
gesetzes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vor-
kehrungen nach §. 43 Absatz 3 a. a. O., sofern die betreffende Ab-
leitung nicht Zubehör einer der im F. ls der Reichsgewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetbl. S. 245) als genehmigungspflichtig
bezeichneten Sin#age ist.
Die Schlußbestimmung des F. 43 des Fischereigesetzes wird in
Betreff der im 9. 16 der Reichsgewerbeordnung nicht erwähnten An-
lagen aufgehoben;
2) über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Oachs-
und Hanfrötens in nicht geschlossenen Gewässern (I. 44 a. a.
S. 100.
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß führt die Aufsicht über die nach den §#. 9
und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossenschaften.