Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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2) über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke (Ge- 
markungen, Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gemäß 
§. 6 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im 
ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 (Gesetz-Samml. 
S. 426) und F. 8 des Lauenburgischen Gesetzes, betreffend das Jagd- 
recht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Offizielles Wochenbl. 
Nr. 42). 
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächters 
einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutschen 
Reichs fortan keine Anwendung. 
S 105. 
Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begrün- 
deten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd, 
insbesondere über 
1) Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund 
und Boden, 
2) Vildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund- 
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von 
Grundstücken aus einem solchen, 
3) Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
größeren Walde oder von einem oder mehreren selbstständigen Jagd- 
bezirken umschlossen sind, sowie die den Eigenthümern der Grundstücke 
zu gewährende Entschädigung 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
S. 106. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die von der Gemeindebehörde 
oder dem Jagdvorstande festgestellte Vertheilung der Erträge der gemeinschaftlichen 
Jagdnutzung, beschließt die Gemeindebehörde beziehungsweise der Jagdvorstand. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde. 
K. 107. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Verlängerung, Verkürzung oder 
Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber nach bestehendem Rechte im 
Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden kann. Der Beschluß ist endgültig.
	        
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