C. 108.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den Schleswigschen
Westseeinseln bestehenden Konzessionen zunr Errichtung von Vogelkojen, sowie über
die Ectheilung neuer Konzessionen (F. 6 des Gesetzes vom 1. März 1873, Gesetz-
Samml. S. 27).
XVI. Titel.
Gewerbepolizei.
A. Gewerbliche Anlagen.
S. 109.
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Eimwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeinde-
vorstand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Ver-
änderung gewerblicher Anlagen (§§. 16 bis 25 der Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen der nachbezeichneten Art in
Frage stehen:
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil-
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer,
Steinkohlentheer und Koaks, Acphaltkochereien und Pechsiedereien,
Glas- und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Metallgießereien,
Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärke-
Wachstuch., Darmsaiten= Dachpappen- und Dachfilz=
armz Leim-, Thran= und Seifen-
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und
, Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thier=
haare, Talgschmelzen 0 Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Stroh-
papierstofffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen
Damnpfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden,
Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunst-
wollefabriken und Degrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme
der für den Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und
der zum Betriebe auf Bergwerken und Aubfbereitungsanstalten be-
stimmten Dampfikessel.
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen
Anlagen gemäß F. 16, letzter Absatz, der Reichsgewerbeordnung bleibt die Be-
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich ausgenommenen
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, Königlicher
Verordnung vorbehalten.
(Nr. 8952. 45“