Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

C. 108. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den Schleswigschen 
Westseeinseln bestehenden Konzessionen zunr Errichtung von Vogelkojen, sowie über 
die Ectheilung neuer Konzessionen (F. 6 des Gesetzes vom 1. März 1873, Gesetz- 
Samml. S. 27). 
XVI. Titel. 
Gewerbepolizei. 
A. Gewerbliche Anlagen. 
S. 109. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Eimwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeinde- 
vorstand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Ver- 
änderung gewerblicher Anlagen (§§. 16 bis 25 der Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen der nachbezeichneten Art in 
Frage stehen: 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil- 
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, 
Steinkohlentheer und Koaks, Acphaltkochereien und Pechsiedereien, 
Glas- und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Metallgießereien, 
Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärke- 
Wachstuch., Darmsaiten= Dachpappen- und Dachfilz= 
armz Leim-, Thran= und Seifen- 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und 
, Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thier= 
haare, Talgschmelzen 0 Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Stroh- 
papierstofffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen 
Damnpfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, 
Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunst- 
wollefabriken und Degrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme 
der für den Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und 
der zum Betriebe auf Bergwerken und Aubfbereitungsanstalten be- 
stimmten Dampfikessel. 
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen 
Anlagen gemäß F. 16, letzter Absatz, der Reichsgewerbeordnung bleibt die Be- 
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich ausgenommenen 
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, Königlicher 
Verordnung vorbehalten. 
    
(Nr. 8952. 45“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.