Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 110. 
Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Er- 
richtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Leschluhnahme 
darüber nicht nach §. 109 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse (Magistrat) über- 
wiesen ist. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen 
Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe 
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59 Absatz 3 des All- 
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetz Samml. S. 705). 
S. 111. 
Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber, 
ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem 
Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur 
unter Bedingungen zu gestatten ist (I. 27 der Reichsgewerbeordnung). 
S. 112. 
Die Befugniß, gemäß §. 51 der Reichsgewerbeordnung die fernere Be- 
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren 
für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu. 
C. 113. 
In den Fällen der I§. 109 bis 112 findet die Beschwerde an den Minister 
für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Landeskulturinteressen 
in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zuzuziehen. 
B. Gewerbliche Konzessionen. 
C. 114. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth- 
schaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, 
sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (95. 33, 
34 der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß. 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth- 
schaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder anderen 
geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, ist 
zunächst die Gemeinde= und die Ortspolizeibehörde zu hören. Wird von einer 
dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Ertheilung der Erlaubniß nur 
auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen.
	        
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